Beiträge von pas-ko

    Hallo,


    habe mir mal gerade das KFZ-Produkt der Allsecur angeschaut.


    Aktuell verkauft die Allsecur einen Baustein "freie Werkstattwahl" gegen Beitragszuschlag von 25%. Wie sich das zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihrer Verträge gestaltet hat, weiß ich nicht. Wie kommen Sie darauf, dass Sie freie Werkstattwahl haben und nicht der Werkstattbindung unterliegen?


    Ich an Ihrer Stelle würde erst einmal prüfen, was genau im Versicherungsschein steht. Ist im Versicherungsschein die Rede von "freier Werkstattwahl", ist diese vereinbart? Was steht in den AKB? Ist dort vielleicht eine Werkstattbindung vereinbart? Haben Sie noch eine Antragskopie? Was steht darin? Wurde die Police auch wie beantragt ausgefertigt? Das muss erst einmal geklärt sein.


    Sollte sich aus Ihrem Vertrag zweifelsfrei ergeben, dass Sie Anspruch auf die Reparatur durch eine Werkstatt Ihrer Wahl haben, so ist die Allsecur auch verpflichtet, entsprechend zu regulieren. Nur dann lohnt sich der Gang zum Anwalt, sollte die Allsecur sich verweigern.


    Sofern allerdings im Vertrag Werkstattbindung vereinbart ist, haben Sie nur dann Chancen, wenn hier anders policiert wurde, als beantragt. Ist allerdings der Antrag ebenfalls mit Werkstattbindung gestellt worden (oder besser, ohne freie Werkstattwahl), dann ist das so. Null Chance.


    Tip:
    Gerade die KFZ-Versicherung ist eine sehr fehleranfällige Versicherungssparte. Suchen Sie sich einen fähigen Vermittler, der Ihre Verträge verwaltet und sparen Sie sich den Ärger mit Direktversicherern.

    Zitat

    ersicherungsspezialist ist eigentlich ein guter Freund


    Ohne wem auch immer zu nahe treten zu wollen, er ist gebundener Versicherungsvermittler, steht damit rechtlich auf der Interessenseite des Versicherers und hat vermutlich den Auftrag, alle Sparten an den Mann zu bekommen. Vermutlich hat er sich nicht auf eine Sparte oder einen Bereich spezialisiert.

    Das klingt grundsätzlich nach einem guten Plan.


    Eine Risikoabsicherung zu beschaffen, die hält, was sie verspricht und kostengünstig kalkuliert ist und die Differenz des Beitrages anderweitig anlegen.


    Einen entsprechenden Vergleich als Laie anzustellen, halte ich für nicht zielführend. Ohne die Begrifflichkeiten zu kennen, die da genannt werden, ohne Marktüberblick und Markterfahrung, ohne Wissen, worum es da eigentlich geht. Also, ich als Versicherungsspezialist traue mir das schon nicht zu (da ich in der Sparte Unfall nicht zu Hause bin). Da werden Sie als Laie erst recht mit überfordert sein - oder halt ungünstige Entscheidungen treffen.


    Suchen Sie sich einen Spezialisten für Personenversicherung und lassen sich ordentlich beraten. Damit klappt es garantiert besser.

    Rechtlich gesehen hat der KFZ-Versicherungsvertrag eine Laufzeit von Jahr zu Jahr und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Dementsprechend haben Sie Anspruch auf Vertragsänderung jeweils zum Ablauf des Vertrages.


    Praktisch jedoch wird ein Versicherer den Änderungswunsch - auch, wenn er zu geringfügigen Beitragseinbußen führt - vermutlich nicht ablehnen. Einfach anschreiben / an den Vermittler wenden und klar formulieren, was Sie an Änderung zu welchem Beginn-Datum wünschen.

    Es ist schade, wenn die Fakten nur scheibchenweise genannt werden. Es ergibt sich jetzt doch ein ganz anderes Bild. Und ja, Unfall-Versicherungsverträge kann man so viele haben, wie man will.


    Versicherungsnehmer (VN) und damit Vertragspartner im alten, bestehenden Vertrages sind Ihre Eltern. Sie sind lediglich Versicherte Person (VP). Rechte und Pflicht an und aus dem Vertrag hat jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer als Vertragspartner.


    Sofern Ihre Aussage im letzten Post nun korrekt ist, haben Sie einen neuen Antrag auf Ihren Namen gestellt. Eventuell gibt es in dem Antrag die Vereinbarung, dass der für Sie als VP geltende Teil des alten Vertrages Ihrer Eltern dagegen erlischt. Ohne Zustimmung des Vertragspartners, heißt, ohne Unterschrift Ihrer Eltern, wäre die Aufhebung des Versicherungsschutzes im alten Vertrag jedoch rechtlich nicht haltbar.


    Um das abschließend und einen sich ergebenden Handlungsbedarf zu klären, müssen sämtliche Dokumente auf den Tisch:
    1.) Vertragsabschrift des Vertrages Ihrer Eltern
    2.) Antragskopie des Antrages, den Sie gestellt haben
    3.) kompletten Schriftwechsel, den Sie mit dem Versicherer geführt haben


    By the way, um welche Größenordnung an Leistungsanspruch geht es eigentlich? Sind bleibende Schäden = Invaliditätsleistungen zu erwarten? Oder geht es mehr um Assistance-Leistungen?

    Ansprüche abzuwehren, ist Aufgabe des KH-Versicherers.


    Es geht um die Klärung der Frage, ob noch andere Haftungsmomente existieren, die nicht unter Versicherungsschutz fallen. Wenn nicht, ist es die Aufgabe der HUK, sich um die Abwehr der Ansprüche zu kümmern.


    Falls doch, ist es keine Sache der HUK.


    Es wäre interessant zu wissen, mit welcher Begründung die öffentliche Hand hier Schadenersatz fordert (diese Info fehlt leider; die Grundlage muss aus dem Anspruchsschreiben hervorgehen). Dann können wir hier auch einen Tip geben, was als nächstes zu tun ist.


    Die Begründung der HUK zur Abwehr des Schadens an sich nach Verschuldungs- und Gefährdungshaftung ist plausibel und hinlänglich bekannt.


    Es ist aber interessant, dass Ihr Versicherer nicht mehr mit Ihnen spricht und den eigenen Kunden ohne weitere Hilfestellung oder Hinweise quasi im Regen stehen lässt. Aber mit dem Haus gibt es immer wieder "interessante" Schadenerfahrungen...

    Konsultieren Sie Ihren KFZ-Haftpflichtversicherer. Übermitteln Sie diesem die Anspruchsschreiben und stimmen sich mit diesem ab. Denn wie Sie schon richtig schreiben, der Haftpflichtversicherer hat eine passive Rechtsschutzfunktion.


    Mir ist jetzt nicht bekannt, ob es noch andere Momente gibt, aus denen heraus Sie von der öffentlichen Hand aus in Anspruch genommen werden könnten, als die "privatrechtlichen Inhalts".


    Haben die Anspruchssteller nicht begründet, aus welchen Gesetzen oder Verordnungen sich deren Meinung nach der Anspruch ergeben sollte?

    Eine Geldleistung zu erbringen, ist nur eine von vielen Leistungen einer Haftpflichtversicherung.


    Primärer Gegenstand einer Haftpflichtversicherung ist es, zu prüfen, ob auf Basis der geltenden Rechtslage ein Haftungsanspruch gegen Sie besteht. Und genau das ist nach Einschätzung Ihres Haftpflichtversicherers nicht der Fall. Der Versicherer geht nun in die Abwehr der Ansprüche.


    Der Anspruchsteller sieht das natürlich erfahrungsgemäß anders. Es ist liegt nun an ihm, nachzuweisen, dass Sie als Schädiger für den Schaden nach geltender Rechtslage verantwortlich sind. Sie als Versicherungsnehmer sind hier raus. Wenn der Geschädigte unzufrieden ist, muss er selbst tätig werden. Will er das nicht und geht Ihnen weiter auf den Geist, leiten Sie die Informationen an Ihren Versicherer weiter, der sich wieder darum kümmern wird.


    Im schlimmsten Fall erhebt der Anspruchsteller halt Klage gegen Sie. Aber auch in diesem Fall ist es Sache Ihres Versicherers, Sie zu verteidigen.


    Kommt ein Gericht zu einem anderen Entschluss als Ihr Versicherer, was ja durchaus auch mal vorkommen kann, übernimmt Ihr Haftpflichtversicherer sämtliche Kosten inklusive der Befriedigung der gerichtlich festgestellten Ansprüche.

    Der Vermieter hat schlicht und einfach nur den Anspruch auf den Zeitwert (Schadenersatz!). Fordert der Vermieter mehr, läuft seine Forderung ins Leere.


    Der Mieter gibt den Anspruch des Vermieters wieder an seine Haftpflicht weiter, die für den Mieter die Abwehr des Anspruches betreibt. Ob der Vermieter nun eine neue Tür einbaut (die hier anfallende Wertverbesserung muss er halt selber tragen), oder eine alte gebrauchte Türe, ist ja seine Sache.


    Wenn Ihr 10 Jahre altes Auto durch Unfall zerstört wird, bekommen Sie von der gegnerischen Versicherung auch keinen Neuwagen hingestellt. Bei Schadenersatz gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte nur Anspruch auf den Zeitwert hat. So hat es der Gesetzgeber geregelt.

    Hallo,


    wenn Sie keine Vollkasko-Versicherung haben, bleibt Ihnen in der Tat lediglich übrig, einen möglichen Schadenersatzanspruch beim Grundeigentümer zu stellen und zu versuchen, diesen durchzusetzen.


    Inwiefern die Aussage, es habe sich das allgemeine Lebensrisiko hier verwirklicht, korrekt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Und nein, es ist nicht "normal", dass eine Haftpflichtversicherung sich beim Geschädigten nicht mehr meldet.


    Allgemein läuft es so ab, dass der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt. Der Schädiger meldet dies seiner Haftpflichtversicherung, welche dann prüft, ob dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zusteht. Sollte dies nicht der Fall sein, betreibt diese die Abwehr des Anspsruches, und genau hierfür setzt sich die Haftpflichtversicherung mit dem Geschädigten auseinander und korrespondiert auch mit ihm.


    Hier könnte ggf. eine Rechtsschutzversicherung im Hinblick auf eine Kostenübernahme eines Rechtsstreites helfen. Verkehrs-RS würde in diesem Falle ausreichend sein.


    Aber in der Tat muss es nicht zwangsläufig so sein, dass der Gebäudeeigentümer für den Schaden aufkommen muss. Dies wäre nur dann der Fall, sollte der seine Pflichten verletzt haben, also schuldhaft gehandelt (oder auch nicht gehandelt) haben.

    Hallo,


    Deine Ausführungen deuten darauf hin, dass der Autofahrer seinen Unfall-Schaden zunächst von seiner eigenen KFZ-Vollkasko-Versicherung als Vorleistung regulieren lässt. Dies ist üblich, da sich die Schadenregulierung über Haftpflicht hinziehen kann, bis alle Details geklärt sind und die rechtliche Schuldfrage feststeht.


    Der Autofahrer kann somit seinen Schaden beheben lassen und rechnet zunächst über seine Vollkasko ab. Dabei bleibt selbstverständlich die Selbstbeteiligung, die der Autofahrer mit seiner Versicherung vereinbart hat, übrig. Das gleiche gilt für eventuelle Kosten eines Leihwagens sowie Wertverlust. Auch diese Kosten bekommt er von seiner Kasko-Versicherung nicht ersetzt.


    Letztlich übernimmt Deine Haftpflichtversicherung sämtliche Kosten, die Du - Deine Schuld vorausgesetzt - in diesem Zusammenhang zu leisten hast. Wichtig zu wissen ist, dass hierbei geprüft wird, was Du alles zu bezahlen hast. Sind hier Forderungen aufgelistet, auf die der Autofahrer keinen Anspruch hat, wehrt Deine Haftpflicht diese auch für Dich ab.


    Den Anspruch, den der Autofahrer an Dich stellt, leitest Du einfach Deiner Versicherung weiter. Die befassen sich damit. Berechtigte Ansprüche werden erstattet, unberechtigte oder zu hohe Ansprüche abgewehrt.


    Es bleibt abzuwarten, ob Du tatsächlich Schuld an dem Unfall hast. Es kann durchaus sein, dass es für den Laien so aussieht, der Verkehrsjurist hier aber zu anderen Ergebnissen kommt. Denkbar wäre auch, dass den Autofahrer eine Teilschuld trifft, oder aber, dass die Betriebsgefahr des Autos in diesem Fall höher zu werten ist. In den Fällen könntest Du Deine Ansprüche noch beim Autofahrer geltend machen.

    Die Aussagen der beiden Makler, die Sie kontaktiert hatten, kann ich fachlich nicht nachvollziehen.


    Bei den angegebenen Warengruppen versteht der Versicherer:


    a) EDV, DSL-Equipment und Zubehör, --> Elektronikartikel-Handel (mit Unterhaltungselektronik)
    b) paar Paletten Luxus-Herrenhemden (es ist eine Doppelgarage) --> Bekleidungsartikelhandel


    Bei beiden Betriebsarten gilt:


    - Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. --> einfaches Geschäft
    - Gefahr Einbruchdiebstahl --> schweres Geschäft, diebstahlgefährdete Waren


    Sofern die sonstigen Risikoverhältnisse (die es noch zu erfragen gibt) positiv sind, ist eine Zeichnung für F / LW / StHg ohne Weiteres möglich.


    Für Einbruch-Diebstahl bei solch "hohen" Summen werden Sie kaum ohne Einbruch-Meldeanlage (EMA) auskommen. Die Versicherer verlangen hier grundsätzlich eine EMA der VdS-Klasse C mit Aufschaltung auf ein VdS-attestiertes Schließ- und Wachunternehmen; mindestens mal die VdS-Klasse B, ebenfalls mit Aufschaltung.


    Die Aufschaltung hat Unterhaltungskosten von etwa 1.000 EUR p.a., die Erstellung der EMA hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Die Versicherer haben Listen von VdS-anerkannten EMA-Errichtern.


    Als Anhaltspunkt eines Versicherers, ohne Sondernachlässe, Anhaltsquotierung:


    - VSSU 150.000 EUR
    - ED-Zone 3 (von 5)
    - Betriebsunterbrechnung NICHT enthalten


    Feuer: 260,25 EUR
    ED: 1.233,79 EUR
    LW: 149,40 EUR
    StHg: 28,92 EUR


    weitere Gefahren ggf. möglich.


    Ich denke, die Wahrheit wird bei der Inhaltsversicherung irgendwo zwischen 1.000 und 2.000 EUR p.a. betragen, zzgl. ca. 1.200 EUR Unterhalt der EMA zzgl. Gestehungskosten.


    Hoffe, konnte Ihnen ausreichend überschlägige Anhaltswerte geben, um eine Grundsatzentscheidung für sich treffen zu können.