Beiträge von Barmer

    Ganz allgemein: Beide Versicherer sind soweit o.k. Ein geschlossener Tarif muss kein Nachteil sein, er kann es werden, wenn lauter gesunde Leute wie Du ihn verlassen.


    Ich halte aber einen Wechsel zu einem Tarif mit 3000 EUR SB hier für keine gute Idee. Zurück geht es dann nur noch mit Risikoprüfung.


    Die Beiträge sind fast zu 100% steuerlich absetzbar, die selbst gezahlten Krankheitskosten nicht, jedenfalls nicht bis 3000 EUR. Und der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei.


    Viel Glück


    Barmer

    Fortsetzung:


    Die 5% stehen in den Bedingungen zum Tarif. Bei Tarif B z.B.


    7.19 Zu § 8 b MB/KK 2009: Beitragsanpassung

    Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen

    mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach den Vorschriften

    des VAG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

    (KVAV) für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung

    von mehr als 10 %, so überprüft der Versicherer alle Beiträge

    dieser Beobachtungseinheit und passt sie, soweit erforderlich,

    mit Zustimmung des Treuhänders an. Bei einer Abweichung

    von mehr als 5 % kann der Versicherer alle Beiträge

    dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich,

    mit Zustimmung des Treuhänders anpassen.

    Ergibt die vorgesehene Gegenüberstellung der erforderlichen

    mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten nach den Vorschriften

    des VAG und der KVAV für eine Beobachtungseinheit

    eine Abweichung von mehr als 5 %, hat der Versicherer alle

    Beiträge dieser Beobachtungseinheit zu überprüfen und mit

    Zustimmung des Treuhänders anzupassen.


    Viel Glück


    Barmer

    Eigentlich nicht, denn bei der Auslösung muss ein Faktor allein den Prozentsatz übersteigen. Erst wenn dadurch die Anpassung ausgelöst wird, werden alle Faktoren angepasst. Das ist die Rechtslage.


    Vernünftiger wäre es , schon bei der Auslösung alle Faktoren zu berücksichtigen. Das möchte die PKV auch geändert haben.

    Hallo, im § des VVG steht gar kein Prozentsatz. Die 10% stammen aus 12b des VAG, wo aber ein geringerer Satz zugelassen wird, wenn er in den AVB steht.


    Schau mal, ob das der Fall ist.


    Davon abgesehen, ist es nur sinnvoll , wenn nicht gewartet wird, bis alle Auslösefaktoren anschlagen. WEnn ein Faktor, hier die Versicherungsleistungen, anschlagen, werden auch die Sterblichkeit, die Verwaltungskosten (meist nach unten) und auch der Rechnungszins angepasst. Hier bei dem Versicherer aus Koblenz kommt jetzt alles zusammen.


    Das hat für etwas Unruhe in der Branche gesorgt, weil der Versicherer über Jahrzehnte als beitragsstabil galt. Wir werden das beobachten.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo, wenn man nach Ende der studentischen Pflichtversicherung freiwillig weiterversichert wird, ist das keine spezifisch studentische Versicherung mehr. Du zahlst vermutlich den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte.


    Daran ändert sich nichts, solange das Einkommen aus allen Tätigkeiten monatlich unter ca. 1000 EUR liegt. Auch die Stundenzahl ist unerheblich, solange die 20 Stunden/Woche nicht überschritten werden.


    Bei dauerhaftem Überschreiten von 20 Stunden entfällt bei Beschäftigungen das Werkstudentenprivileg, d.h. Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung, was für Dich gut wäre, aber für den Arbeitgeber weniger interessant.


    Hauptberuflich selbstständig bist Du erst, wenn Du dauerhaft mehr als 20 Stunden den Honorarjob machst und das Studium offenbar in den Hintergrund tritt. Übrigens: als Honorarkraft hat man Auftraggeber, keine Arbeitgeber.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo,


    mit diesen wenigen Informationen kann man unmöglich einen vernünftigen Rat geben.


    Handelt es sich um reine BU-Versicherungen (ggf mit Todesfallrisiko) oder um Kapitalversicherungen mit anhängender BU-Zusatz ? Im ersten Fall gibt es gar nichts auszuzahlen und auch im zweiten Fall sehe ich angesichts Ihrer Jugend kein nennenswertes Kapital.


    Ist die neue BU denn hoch genug ? Und die Bedingungen müssen natürlich auch verglichen werden. Das wäre die Aufgabe Ihres Maklers.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo, das sagen die AVB dazu:



    7 Möglichkeit des Unterbrechens der Beitragszahlung
    Das Unterbrechen der Beitragszahlung kann ohne Angabe von
    Gründen jeweils zum folgenden Monatsersten vereinbart werden,
    sofern die Beitragssenkung noch nicht begonnen hat.
    Das Unterbrechen kann ausschließlich für volle Jahre (zwölf Monate)
    vereinbart werden. Spätestens ab Beginn der Beitragssenkung
    endet das Unterbrechen.
    Das Unterbrechen hat keine Auswirkung auf den vereinbarten Senkungsbetrag,
    insbesondere wird keine planmäßige Erhöhung nach
    Nummer 4 vorgenommen. Aufgrund des Unterbrechens ergibt sich
    ein höherer Beitrag als vor der Vereinbarung des Unterbrechens.
    Alternativ besteht die Möglichkeit, den Senkungsbetrag zu reduzieren


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo, zieh Dein Büßerhemd an und geh zur Krankenkasse und sei zerknirscht. Da es erst 5 Monate sind, sollte eine Reduzierung auf den freiwilligen Mindestbeitrag möglich sein. Wenn Du es glaubhaft machst und der Lieblingsverein des Sachbearbeiters nicht gerade verloren hat.


    Sich kümmern ist durch nichts zu ersetzen.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo.


    da bei Dir wohl ein "Reparaturstau" vorliegt, kann es gut ein, dass die Versicherung Sinn macht. Vorausgesetzt, Du hast die Gesundheitsfragen korrekt beantwortet. Du warst mit dem Zahn akut noch nicht beim Zahnarzt ?


    Für die Abwicklung dürfte es kein Problem sein, eine große Maßnahme über drei Jahre zu strecken.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo, ja, Familienversicherung ist ohne weiteres möglich. Wenn es keinen Steuerbescheid gibt, kann die Kasse auch keinen verlangen.


    Mit dem Bescheid über die Familienversicherung kann die PKV ohne Einhaltung einer Frist zum Hochzeitstermin gekündigt werden. Oder liegt die Hochzeit schon länger zurück ? Dann habt Ihr Geld verschenkt und es muss die ordentliche Kündigung der PKV zum 1.1.2020 erfolgen. Die muss aber auch zum 1.10. raus !!


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo,


    zu 1.) sie muss nicht in die PKV und in dem Alter wäre das in der Regel auch unwirtschaftlich. Sie bleibt in der GKV freiwillig versichert, bei der Beitragsberechnung wird aber das halbe Einkommen des Gatten berücksichtigt, d.h. der Beitrag steigt auf ca 400 EUR incl Pflege.


    Beim Eintritt in die Rente wird sie pflichtversichert , der Beitrag berechnet sich aus der Rente und es gibt einen Zuschuss, d.h. es dürfte wieder deutlich billiger werden.


    zu 2.) Der Umweg über Holland ist möglich, da sie in einer gesetzlichen KV bleibt, kommt sie auch trotzdem in die Pflichtversicherung der Rentner. Am Ende ändert sich nichts.


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo, ich will und kann mich nicht mit allen Leistungsdetails beschäftigen. Du hast die Bedingungen vorliegen, wir nicht.


    Aber die Aussage des Beraters, die Beiträge in Unisex würden stärker steigen , ist sicher so nicht korrekt, eher sollte es umgekehrt sein.
    Viel Glück
    Barmer

    Hallo,
    kündigen wird und kann sie nicht. Denn es gibt sicher keinen Passus, der eine Kündigung für einen solchen Fall vorsieht. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt nach Deiner Beschreibung auch nicht vor.
    Die Versicherung könnte höchstens versuchen, Leistungen für solche Massnahmen zu verweigern, die zwischen Vertragsschluss und Vertragsbeginn absehbar werden. Gute Chancen sehe ich für die Versicherung aber nicht. Du hast die Bedingungen vorliegen, wir nicht.
    Viel Glück
    Barmer

    Halo, ich kenne keine Versicherung, die explizit nach Bruxismus fragt. Fast alle Versicherungen fragen aber nach angeratenen Behandlungen bzw. schließen sie generell aus. Und ein zahnärztlicher Ratschlag verjährt auch nicht.


    Da Tabletops in der Gebührenordnung der Zahnärzte gar nicht vorkommen, sehe ich unabhängig von der o.g. Problematik in jedem Fall Abrechnungsstress. Hast Du eine Versicherung gefunden, die explizit TTs versichert ?


    Viel Glück


    Barmer

    Hallo,


    für den Bereich stationär sehe ich das Problem nicht. die Regelleistung, also in der Regel die Fallpauschale rechnet das KH mit der Bg statt der Krankenkasse ab. Für die Wahlleistungen steht in jedem Fall die Zusatzversicherung ein, egal, wer Hauptkostenträger ist.


    Für den ambulanten Bereich incl. ambulanter Leistungen im Krankenhaus ist das Problem, dass die Kostenerstattung nicht mit der BG vereinbart ist. Ich würde für den Bereich soweit wie möglich die BG ignorieren und alles an die Krankenkasse schicken. Die kann auch nachträglich mit der BG abrechnen. Wenn die BG explizit die Weiterbehandlung beim Durchgangsarzt verlangt, sollte man das natürlich machen.
    Viel Glück
    barmer