Hallo,
und danke an pas-ko,
nach dieser tollen Antwort war ich wieder motiviert mich an das Thema heran zu wagen.
Wie kaum anders zu erwarten, sind nun neue Fragen aufgetaucht, die die Bewertung der Lage immer noch nicht abschließend zulassen.
Zumindest kann ich eine Hilfe für andere an diesem Thema interessierte anbieten.
Für mich selber und mit meinem Fall steht folgendes etwas widersprüchliches im Raum.
1.Aus den 1976 für mich gültigen Bedingungen gibt es kein Einkommenprüfungsrecht der PKV.
2.Der Grundsatz: bgh VersR 1996, 845 und VersR 2001, 749:
„Der Versicherer muss halten, was er dem Versicherungsnehmer versprochen hat.“
3.Auch sollten Verbraucher beim Abschluss der Krankentagegeldversicherung acht geben. Sie gehört zwar zur Summenversicherung, weil aber das Ziel der Ausgleich des verminderten Einkommens zum ursprünglichen Netto ist, trägt die Krankentagegeldversicherung Elemente der Schadensversicherung in sich. So darf hier grundsätzlich auch nur das Netto abgesichert werden. Sofern mehr versichert wird, können hier Leistungskürzungen entstehen.