Debeka: Beamtenkind und Berufsantritt - Anwartschaft sinnvoll?

  • Meine Frage lautet:
    Ich bin von Geburt an über meine Mutter beihilfeversichert (zu 80%) und deshalb bei der Debeka im Tarif B mit 20% versichert. (zzgl. Zusatztarife + Pflegeversicherung).
    Die Beihilfe greift für mich aufgrund von Schwerbehinderung lebenslang, falls ich eine bestimmte Einkommenshöhe jährlich nicht überschreite oder gesetzlich pflichtversichert bin.
    Nun will ich aber nach Abschluss meines Studiums eine GKV-pflichtige Stelle beginnen (befristet auf 3 Jahre) und daher eine Anwartschaft bei der Debeka abschließen.


    Unter welchen Bedingungen komme ich danach wieder zurück in die Debeka? Nach Ablauf der 3 Jahre hätte ich ja zunächst Anspruch auf ALG1 --> müsste weiter in der GKV bleiben, oder? Wenn ja, wie lange? Gilt das nur dann, wenn ich ALG1 überhaupt beantrage? Wenn der Vertrag im September endet und ich in dem Jahr ein zu hohes Einkommen hatte - welche Versicherung greift für mich von Oktober bis Dezember falls ich nicht arbeite? Muss ich den Wegfall der Anwartschaftsbedingungen im September melden oder erst dann, wenn tatsächlich die Beihilfe wieder greift? (Wäre zb ab Januar, falls ich nicht arbeite).


    Die Anwartschaft endet, sobald wieder die Beihilfeversicherung eintritt, sprich, wenn ich u.a. nachweisen kann, kein Einkommen zu haben. - was geschieht, wenn ich nach Ablauf der GKV-Pflichtversicherung aber:
    a) direkt ohne Lücke eine weitere GKV-pflichtige Stelle finde? - Gilt die Anwartschaft weiter? Wie groß darf die Lücke sein (in Monaten)?
    b) direkt selbst verbeamtet werden würde (50% Beihilfe) ---> HILFT mir in diesem Fall meine Anwartschaft? MUSS mein Vertrag automatisch auf B 50% aufgestockt werden?
    c) mich zwischenzeitlich freiwillig GKV versichern lies --- komme ich in diesem Fall überhaupt jemals wieder in die Debeka zurück oder endet die Anwartschaft?
    d) ich mich nach Ablauf der GKV-Pflichtversicherung direkt Selbstständig machen würde und nicht freiwillig in die GKV will --> Kann meine Anwartschaft auf den B-Tarif denn in eine Vollversicherung (zB Tarif N) ohne Gesundheitsprüfung umgewandelt werden? Was ist zu beachten?


    Weiteres:
    Könnte ich mich während der GKV-Pflichtversicherung bei der Debeka zusatzversichern lassen, ohne Gesundheitsprüfung?
    Und kann man diese Tarife hinterher wieder in B-Tarif oder N-Tarif zurückwandeln? Ist in dem Fall trotzdem eine Anwartschaft nötig?


    Wo kann ich verlässliche Antworten auf meine komplexen Fragen finden? Freue mich über jeden Ratschlag!


    DANKE!

  • Hallo,
    das sind sehr viele Fragen die differenziert betrachtet und beantwortet werden müssen. Das ist m.E. einfach zu viel für dieses Forum. Ich versuche trotzdem mal einige allgemeine Teilantworten (s.u.)
    Bitte sprechen Sie auf der einen Seite mit Ihrer Beihilfestelle (Ansprechpartner A) und auf der anderen Seite mit dem Debeka-Vertreter (Ansprechpartner B), am besten in dieser Reihenfolge.
    Danach sollten alle Fragen beantwortet sein.


    Als Empfängerin von ALG 1 sind Sie in der Tat GKV-pflichtversichert. Um ALG 1 zu empfangen, müssen Sie es natürlich beantragen.
    Was passiert mit Ihrer GKV wenn Sie ab z.B. September nicht mehr erwerbstätig sind (ohne Bezug von ALG 1) - das kann Ihnen A sicherlich beantworten, denn es hängt davon ab ob das einkommen dann p.a. betrachtet wird oder ob mit Ende der Beschäftigung automatisch der Beihilfeanspruch wieder auflebt.
    Die Anwartschaft bei der Debeka berührt das nicht, die gilt, denke ich, so lange Sie GKV-versichert sind, egal ob Pflicht oder freiwillig.


    zu a):
    Die Debeka (B) wird Ihnen sagen können ob es eine Laufzeitbeschränkung Ihres Anwartschaftstarifes gibt und was bei notwenider Überbrückung von z.B. einem Monat passiert.
    zu b):
    Ja
    zu c):
    Der Debeka dürfte es egal sein ob Sie freiwillig oder pflichtversichert in der GKV sind.
    zu d):
    das ist definitiv eine Frage für B


    zu Weiteres:
    das sind ebenfalls Fragen an B


    Bitte nicht missverstehen, aber um Ihre, übrigens ganz tollen (das meine ich ehrlich, die meisten machen sich noch nicht einmal solche Gedanken) Fragen hier beantworten zukönnen, müsste man das gesamte Bedingungswerk und die Richtlinien der Debeka studieren und kennen. Das ist mir leider mit vertretbarem Aufwand hier nicht möglich.


    VG,

    Uwe Haensch


    Alle Aussagen in meinen Beiträgen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine (Rechts)Beratung dar.

  • Vielen herzlichen Dank für die Antwort!
    Ich habe inzwischen mit der Debeka-Hauptzentrale gesprochen, sie hat nun bezüglich der Anwartschaft das Gegenteil gesagt wie der Debeka-Berater in der Filiale.
    Vielleicht gibt es hier jemanden, der mir die folgenden Auskünfte einfach nochmal bestätigen kann, dass sie so tatsächlich korrekt sind?


    1. Der Vertrag kann Ruhen sofern eine GKV-Pflicht eintritt.
    2. Der Vertrag lebt wieder auf, sobald die GKV-Pflicht endet. Wichtig: Mitteilung innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Endes der GKV-Pflicht.
    2a. hierbei ist es egal ob GKV-Pflicht durch Stelle oder durch ALG 1.
    2b. GKV-Pflicht kann auch durch mehre Stellen direkt hintereinander (ohne Lücken) jahrelang bestehen - so lange ruht der Vertrag.
    3. Wichtig ist, dass man NIEMALS in die freiwillige GKV hineinrutscht. In diesem Fall erlischt die Anwartschaft.
    4. Sobald die GKV-Pflicht endet und der Vertrag wieder auflebt, kann ein Tarif problemlos in einen anderen zutreffenden Tarif umgewandelt werden.
    4a. Beispiel B-20 wird im Falle der eigenen Verbeamtung in B-50 umgewandelt.
    4b. Beispiel: B-20 bleibt B-20, falls die ursprünglichen Beihilfebedingungen wieder zutreffen. (noch mit Beihilfestelle abzuklären, wann genau dies der Fall ist!)
    4c. Beispiel Beamtentarif wird in Tarif für Nicht-Beamte umgewandelt, sofern kein Beihilfeanspruch besteht. Und das gleiche auch in die andere Richtung, je nach dem was in diesem Moment zutrifft.
    4d. Wichtig bei den Tarifwechseln ist, dass keine "höheren" Leistungen ohne Gesundheitsprüfung erfolgen können. Man kann also bei Umwandlungen ohne Gesundheitsprüfung alle Leistungen behalten (zB Chefarztbehandlung), die im ursprünglichen Tarif enthalten waren.


    Diese Auskünfte klangen jetzt sehr gut und einfach. Jetzt würde ich mir wünschen, dass mir dies jemand bestätigen kann.
    Denn der Berater in der Filiale erklärte mir gestern, dass ein B-Tarif beim Wiederaufleben nach Ruhestellung nicht ohne Gesundheitsprüfung in einen Nicht-Beamten-Tarif (=Vollversicherung) umgewandelt werden könne.


    Freue mich über weitere Tipps und Kommentare!

  • Ich habe inzwischen mit der Debeka-Hauptzentrale gesprochen, sie hat nun bezüglich der Anwartschaft das Gegenteil gesagt wie der Debeka-Berater in der Filiale.


    Glauben Sie bitte unbedingt der Zentrale, denn die unten aufgeführtne Antworten decken sich mit meinen Erfahrungen bei anderen, großen "Beamtenversicherern".


    1. Der Vertrag kann Ruhen sofern eine GKV-Pflicht eintritt.
    2. Der Vertrag lebt wieder auf, sobald die GKV-Pflicht endet. Wichtig: Mitteilung innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Endes der GKV-Pflicht.
    2a. hierbei ist es egal ob GKV-Pflicht durch Stelle oder durch ALG 1.
    2b. GKV-Pflicht kann auch durch mehre Stellen direkt hintereinander (ohne Lücken) jahrelang bestehen - so lange ruht der Vertrag.
    3. Wichtig ist, dass man NIEMALS in die freiwillige GKV hineinrutscht. In diesem Fall erlischt die Anwartschaft.
    4. Sobald die GKV-Pflicht endet und der Vertrag wieder auflebt, kann ein Tarif problemlos in einen anderen zutreffenden Tarif umgewandelt werden.
    4a. Beispiel B-20 wird im Falle der eigenen Verbeamtung in B-50 umgewandelt.
    4b. Beispiel: B-20 bleibt B-20, falls die ursprünglichen Beihilfebedingungen wieder zutreffen. (noch mit Beihilfestelle abzuklären, wann genau dies der Fall ist!)


    Ich kann Ihnen das natürlich nicht für die Debeka bestätigen aber die Anzworten klingen für mich logisch, glaubwürdig und, wie gesagt, entsprechen den Regelungen anderer Krankenversicherer.


    4c. Beispiel Beamtentarif wird in Tarif für Nicht-Beamte umgewandelt, sofern kein Beihilfeanspruch besteht. Und das gleiche auch in die andere Richtung, je nach dem was in diesem Moment zutrifft.


    Ich glaube dass Ihr Debeka-Vertreter und die Zentrale u.U. von zwei verschiedenen sachverhalten gesprochen haben. Meine Vermutugn basiert auch wiedrum auf den entsprechenden Regelungen und Vorgehensweisen anderer Versicherer.
    Man kann höchstwahrscheinlich den Beamten-Tarif (20 oder 50 %) in einen Vollkostentarif (100%) umwandeln, aber nur für eine gewisse (max. einige Monate) Übergangszeit. Ich kenne diese Regelung für Lehrer die nach Beendigung des Refendariats zwecks Überbrückung einiger Monate ohne Erwerbstätigkeit (warten auf Stelle). Das ist eine Sonderregelung und in gewisser Weise eine Kulanzregelung, insofern glaube ich auch das eine grundsätzliche Umstellungsmöglichkeit in eine Vollkostentarif (für Nicht-Beamte) ohne Gesundheitsprüfung so ohne Weiteres nicht möglich ist.
    Das Tarifwerk der Beamtentarife gibt es so ja gar nicht für Nicht-Beamte.


    Eine Umstellung in eine Nicht-Beamtentarif via Tarifwechslerecht nach § 204 VVG wird ohne Gesundheitsprüfung auch nicht funktionieren. Denn alleine dadurch dass Sie als Beamtin nie 100 % privat versichert sind (wegen Beihilfe), würde ein neuer Tarif dann über Mehrleistungen verfügen die man aber auch nicht ausschließen kann (wegen pflicht zur 100%igen Erfüllung der KV-Pflicht). Deshalb ginge sowas nur mit einer Gesundheitsprüfung, denn bei einem Wechsel gem. § 204 VVG gibt es Mehrleistungen beim neuen Tarif nur mit Gesundheitsprüfung (und Zuschlag) oder in dem diese Mehrleistungen ausgeschlossen werden.


    Denn der Berater in der Filiale erklärte mir gestern, dass ein B-Tarif beim Wiederaufleben nach Ruhestellung nicht ohne Gesundheitsprüfung in einen Nicht-Beamten-Tarif (=Vollversicherung) umgewandelt werden könne.


    ja, das sehe ich, wie gerade ausgeführt, auch so.


    VG,

    Uwe Haensch


    Alle Aussagen in meinen Beiträgen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine (Rechts)Beratung dar.

  • Hallo!



    zu c):
    Der Debeka dürfte es egal sein ob Sie freiwillig oder pflichtversichert in der GKV sind.


    Falsch, das Ruhen gilt nur für den Zeitraum der Pflichtversicherung, zumeist in der GKV




    Diese Auskünfte klangen jetzt sehr gut und einfach. Jetzt würde ich mir wünschen, dass mir dies jemand bestätigen kann.


    Die obigen Aussagen 1-4d der Hauptverwaltung sind korrekt



    Denn der Berater in der Filiale erklärte mir gestern, dass ein B-Tarif beim Wiederaufleben nach Ruhestellung nicht ohne Gesundheitsprüfung in einen Nicht-Beamten-Tarif (=Vollversicherung) umgewandelt werden könne.


    So lange die Fristen (Zweimonatsfrist) und die vorherige Pflichtversicherung erfüllt sind, ist für eine Umstellung in einen Nichtbeihilfetarif inkl. bedarfsgerechtem Krankentagegeld KEINE Gesundheitsprüfung nötig.


    Grüße
    CM

    Sämtliche Antworten, Aussagen und E-Mails werden von mir als Privatperson getätigt und sind ohne jegliches gewerbliches/berufliches Interesse und ohne Anspruch auf Richtigkeit!

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