Maximal versicherbare Rentenhöhe im Zuge einer Nachversicherung: Rolle der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

  • Hallo zusammen,


    ich habe vor einigen Jahre eine BUV abgeschlossen und möchte aufgrund eines aktuellen Anlasses die Möglichkeit nutzen, eine Nachversicherung abzuschließen und hiermit die versicherte Rentenhöhe zu erhöhen.


    In den Versicherungsbedingungen steht zur Nachversicherung folgender Passus:


    "Die Gesamtjahresrente muss außerdem unter Berücksichtigung gesetzlicher, betrieblicher oder sonstiger Anwartschaften des Versicherten auf Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung aus privaten Versicherungsverträgen im Verhältnis zur Einkommenssituation des Versicherten finanziell angemessen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die gesamten Versorgungsanwartschaften des Versicherten mehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoarbeitseinkommens bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bzw. mehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoeinkommens aus einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit bei Selbstständigen bzw. mehr als 40 % der letzten Nettobezüge bei Beamten oder Richtern betragen. Für Soldaten gelten die gleichen Einkommensgrenzen. Ein entsprechendes Überprüfungsrecht behalten wir uns vor."


    Meine Frage hierzu: Ist bei dieser Kalkulation der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen, die im jährlichen Rentenbescheid ausgewiesen wird? Und falls ja, muss ich den Anspruch auf volle Erwerbsminderung einkalkulieren oder denjenigen, den ich bei teilweiser Erwerbsminderung hätte? (also 100% der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder nur 50%)


    Hierzu drei Beispielrechnungen:


    Ausgangssituation:
    Letztes Netto-Jahresgehalt = 24.000 EUR
    Hiervon maximal 80% = 19.200 EUR als Obergrenze


    Fall 1: Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente geht nicht mit ein
    Ergebnis: Maximal versicherbare monatliche Rente = 19.200 EUR / 12 = 1.600 EUR


    Fall 2: Anspruch auf gesetzliche Erwerbsmindersrente bei voller Erwerbsminderung geht mit ein und beträgt monatlich 750 EUR (bzw. 12 x 750 EUR = 9.000 EUR jährlich)
    Ergebnis: Maximal versicherbare monatliche Rente = (19.200 EUR - 9.000 EUR) / 12 = 10.200 EUR / 12 = 850 EUR


    Fall 3: Anspruch auf gesetzliche Erwerbsmindersrente bei teilweiser Erwerbsminderung geht mit ein und beträgt monatlich 375 EUR (bzw. 12 x 375 EUR = 4.500 EUR jährlich)
    Ergebnis: Maximal versicherbare monatliche Rente = (19.200 EUR - 4.500 EUR) / 12 = 14.700 EUR / 12 = 1.225 EUR


    Vielen Dank schon mal für alle Hinweise!


    Gruß
    milchbar37

  • "Die Gesamtjahresrente muss außerdem unter Berücksichtigung gesetzlicher, betrieblicher oder sonstiger Anwartschaften des Versicherten auf Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung aus privaten Versicherungsverträgen im Verhältnis zur Einkommenssituation des Versicherten finanziell angemessen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die gesamten Versorgungsanwartschaften des Versicherten mehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoarbeitseinkommens bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bzw. mehr als 80 % des letzten jährlichen Nettoeinkommens aus einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit bei Selbstständigen bzw. mehr als 40 % der letzten Nettobezüge bei Beamten oder Richtern betragen. Für Soldaten gelten die gleichen Einkommensgrenzen. Ein entsprechendes Überprüfungsrecht behalten wir uns vor."
    Meine Frage hierzu: Ist bei dieser Kalkulation der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen, die im jährlichen Rentenbescheid ausgewiesen wird? Und falls ja, muss ich den Anspruch auf volle Erwerbsminderung einkalkulieren oder denjenigen, den ich bei teilweiser Erwerbsminderung hätte? (also 100% der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder nur 50%)


    Hallo @milchbar 37


    zu Beantwortung der Frage gibt es drei Ansätze:


    a) genau lesen - habe die entsprechenden Aussagen, auf die es ankommt, im Zitat markiert


    b) den Versicherer schriftlich anfragen und Auskunft einholen


    c) a +b kombinieren 8)


    Das Ergebnis wird - meiner Meinung nach - das Gleiche sein und deckt sich mit meinen Erfahrungen: Eine gesetzliche EM-Rente wird in den meisten Fällen nicht angerechnet, es sei denn, der Versicherer gibt es explizit vor - dann aber mit einer anderen Formulierung als von Dir oben zitiert.


    Hoffe, das hilft Dir weiter.

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