Direktversicherung Auszahlung ab 60. Lebensjahr

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bitte um Hilfe bzgl. des folgenden Sachverhaltes:


    Mein Vater hatte 1995 eine Direktversicherung über seinen AG abgeschlossen. Diese wurde auch nach der gesetzl. Änderung nach alter Regelung (Pauschal besteuert) fortgesetzt.
    In 2007 wurde er dann EU-Rentner, ist dieses auch heute noch. Der Vertrag wurde beitragsfrei gestellt und auf meinen Vater übertragen als neuer Vertragsinhaber.
    In 2011 wurde mein Vater 59, erreichte damit das 60. Lebensjahr.
    Daher gingen wir davon aus, dass nun eine Auszahlung der bisher erreichten Leistungen möglich sei. Dies wurde gestützt durch einen erweiterten Infobrief, der ihm zugesandt wurde (Ablaufleistungen in 5 Jahren, aber auch bisherig erreichte Rückkaufswerte und Überschüsse).


    Nun die Aussage von einer Kundenbetreuerin am Telefon, dass Auszahlung erst mit Beginn der Altersrente. Erreichen des 60. Lebensjahres hätte keine Auswirkung.


    Ich bin sehr dankbar, wenn hierzu jemand eine Auskunft erteilen könnte.


    Vielen Dank, Daniel

  • Guten Abend Daniel,


    die betriebliche Altersversorgung ist schon ein sehr komplexer Bereich, weil es etliche Vorschriften, Durchführungswege und Gesetze zu beachten gilt. Bei Aussagen am Telefon lasse ich mir z.B. immer gerne die Rechtsgrundlage nennen (um zu überprüfen, ob die Gegenpartei richtig argumentiert). Wie sehen denn genau die Vertragsdetails der Direktversicherung aus?


    In meinem Studium habe ich das Thema BAV bisher nur angeschnitten, meine mich aber erinnern zu können, dass nach § 6 BetrAVG auch früher Leistungen eingefordert werden können: Hier mal der Wortlaut:

    Zitat


    "Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."


    Da dein Vater allerding Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, dürfte dieser Passus auf ihn nicht zutreffen ;( Normalerweise ist eine BAV nicht zwingend an das Erreichen der Altgersgrenze der GRV gekoppelt - Vertragliche Absprachen können individuell getroffen werden.


    Um also nach einer Lösung zu suchen, müsstest du kurz niederschreiben, was genau im Vertrag bezüglich der Altersgrenze steht.



    Gruß
    Tobias

  • Danke für die fixe Antwort!
    Und ebenso für die fachmännische Bestätigung meiner Ansicht, dass dieser Paragraph nicht zutrifft. Was ich ja als positiv ansehe, da damit die Altersrente eben nicht Voraussetzung ist.
    Ok, werde mir also bei nächster Gelegenheit die Vertragsbedingungen anschauen.

  • Lieber Daniel,
    ich glaube da hast du etwas falsch verstanden. Rentenanspruch ist frühstens mit Vollendung des 60ten lebensjahres (also, wenn dein Vater 60 Kerzen ausblasen darf)
    Er bekommt auch keine Vollrente sondern eine EU-Rente.
    Demnach hat der versicherer recht.

  • Hallo Moma72,
    das mit der Vollendung 60 trifft wohl auf zB die Riesterrente zu, bei Direktversicherungen meine ich herausgefunden zu haben, dass das "angerissene" Jahr ausreicht, also quasi 59+1 Tag.
    Und der Paragraph mit der Vollrente bezieht sich auf Arbeitnehmer, mein Vater ust aber seit geraumer Zeit kein solcher mehr. Er tritt also nicht vom Arbeitnehmer zum Altersrentner über, sondern vom EU-Rentner zum Altersrentner.
    Ich meine, der MarquiseDeSade hat recht, dass gesetzliche Regelungen nicht vorliegen und die Lösung im Vertrag zu finden ist.


    Sollte ich mich irren, bitte ich Dich um Darlegung der betreffenden Regelungen.


    Vielen Dank


    Daniel

  • Der früheste mögliche Auszahlungszeitpunkt der Leistungen aus der Direktversicherung ist der Beginn des Bezugs der gesetzlichen Altersrente als Vollrente.
    Damit ist nicht eine EU-Rente gemeint !!!!!


    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/236a.html


    §236 SGB 6 (VI) - ist die Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte
    Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

  • was soll man dazu sagen..??? Wenn der Vertrag damals durch den Arbeitgeber ihres Vaters so abgeschlossen wurde, dann hätte er auch mit 30 eine Rente in Anspruch nehmen können. Generell gilt bei bAV das Endalter 60 (bisher vor 2012) -- hat dein Vater einen Vertrag der eher ausläuft, dann ist das kein Problem deines Vaters, sondern ein Problem der Firma...es gab etliche Verträge die auf 12 jahre abgeschlossen wurden, aber das BetrAVG ausser ach gelassen wurde..wie das ausgeht, sollte dich bzw. deinen Vater nicht interessieren

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