Rückabwicklung PRV wegen Falschberatung

  • Hallo zusammen,



    Fallbeispiel:

    Ende 2020 wurde eine private Rentenversicherung per Einmalzahlung abgeschlossen.

    Der Vermittler hatte damals kein Wort über die Kosten des Vertrages verloren ( z.B. über die 6000 € Provision, die er daran verdient hat ).

    Wenn er dies im Beratungsgespräch getan hätte, wäre die Versicherung niemals abgeschlossen.

    Nun wurde Anfang des Jahres der Vermittler angeschrieben und Unmut hierüber geäußert und um Rückabwicklung des Vertrages gebeten. In einem Schreiben im März entgegneten diese, den Berater kontaktiert zu haben. Dieser versicherte, dass er entsprechend aufgeklärt habe. Ein Beratungsprotokoll existiert nicht, weder in den Unterlagen des Versicherten , noch in den Akten des Vermittlers

    Nun sagt die Bank ,der Versicherte hätte die Kosten aus den Bedingungen entnehmen können und in einer 30 tägigen Frist den Vertrag widerrufen können.



    Meine Frage ist jetzt: Kann der Versicherte aufgrund des fehlenden Beratungsprotokolls nebst Falschberatung auf eine Rückabwicklung des Vertrages bestehen ?



    Vielen Dank für Eure Antworten.

  • Ich bin kein Rechtsanwalt, aber in Deutschland gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen und Anforderungen an die Beratung und Dokumentation bei Finanzdienstleistungen. Hier sind einige Punkte, die in diesem Fall relevant sein könnten:


    1. Beratungsprotokoll: Seit 2008 sind Finanzdienstleister in Deutschland verpflichtet, bei bestimmten Beratungsgesprächen ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Dieses Protokoll soll den Inhalt und den Verlauf des Beratungsgesprächs wiedergeben und dem Kunden nach dem Gespräch ausgehändigt werden. Wenn kein Beratungsprotokoll existiert, könnte dies ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften darstellen.


    2. Aufklärungspflicht: Der Vermittler hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. Er muss über alle relevanten Kosten und Risiken des Produkts informieren. Wenn der Vermittler diese Pflicht verletzt hat, könnte dies als Falschberatung gewertet werden.


    3. Widerrufsrecht: In der Regel haben Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen. In manchen Fällen kann diese Frist auch länger sein. Wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, könnte die Widerrufsfrist möglicherweise noch nicht begonnen haben.


    4. Beweislast: Ein Problem könnte die Beweislast sein. Du als Kunde müsstest nachweisen, dass du nicht ordnungsgemäß beraten wurdest. Das Fehlen eines Beratungsprotokolls könnte hierbei hilfreich sein, stellt aber nicht automatisch einen Beweis für eine Falschberatung dar.


    5. Rechtliche Schritte: Wenn du der Meinung bist, falsch beraten worden zu sein und eine Rückabwicklung des Vertrages wünscht, könntest du rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Hierbei wäre es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf Versicherungsrecht spezialisiert ist.


    Zusammenfassend könnte das Fehlen eines Beratungsprotokolls und die mögliche Falschberatung Gründe für eine Rückabwicklung des Vertrages sein. Es wäre jedoch ratsam, sich in diesem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um die individuelle Situation und die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

  • Hallo…


    Da hier mit dem Begriff der Falschberatung argumentiert wird:


    Sofern die Beratung so abgelaufen ist wie beschrieben liegt definitiv keine Falschberatung vor.


    Der in diesem Fall vermutliche Versicherungsvertreter (da es sich um eine Bank handelt) offeriert ein Angebot: Für eine Einmalzahlung X erhält der Kunde in Y Jahren eine prognostizierte Ablaufleistung Z.


    Der Kunde stimmt zu.


    Korrekterweise erhält der Kunde VOR Unterschrift des Vertrages sämtliche gemäß VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie der VVG-InfoV (VVG-Informationspflichtenverordnung

    ) auszuhändigen vorvertraglichen Informationen inklusive des Produkt- bzw. Basisinformationsblattes, welchem sämtliche einmaligen als auch laufenden Kosten sowie auch die Kosten bei Rentenbezug zu entnehmen sind:

    Ausweisung der Abschluss- und Verwaltungskosten gemäß § 2 VVG-InfoV.



    Gelesen wurde das wohl später oder gar nicht, die bis dato aufgelaufenen Kosten fallen einem Kunden in der Regel erst dann auf, wenn er eine jährliche so genannte Überschussmitteilung erhält und er bemerkt, dass der aktuelle Rückkaufwert einiges geringer als erwartet ist oder die per anno in Abzug gebrachten Kosten vor Augen geführt bekommt.


    Der Versicherungsvertreter ist verpflichtet, eine Beratungsdokumentation zu erstellen; er ist aber nicht verpflichtet, dem Kunden dezidiert die Kosten des Vertrages im Beratungsgespräch mündlich! zu übermitteln, sondern diese mit den vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor Vertragsunterschrift in Textform zu übermitteln.


    Weiterhin darf von dem so genannten „durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer“ das Wissen erwartet werden, dass ein Vertragsabschluss sowie die damit verbundene Beratung als ggf. auch die laufende Betreuung mit Kosten verbunden sind und diese imho auch zu erfragen gewesen wären.


    Natürlich ist das Fehlen einer Beratungsdokumentation unschön, rechtfertigt aber in diesem Fall keinesfalls die Rückabwicklung des entsprechenden Vertrages.


    Eine Falschberatung liegt immer (nur) dann vor, wenn dem Versicherungsnehmer wissentlich! ein finanzieller Schaden zugefügt wird (so zum Beispiel durch Kündigung einer Lebensversicherung und Neuabschluss).


    Da der vermutliche Versicherungsvertreter, der (ebenfalls vermutlich) nur für eine Gesellschaft tätig war, nicht verpflichtet ist, weitere Vorschläge des Versicherungsmarktes zu präsentieren, entfällt hier somit schon einmal die Vergleichsmöglichkeit.


    Diese hätte der Kunde selber in Angriff nehmen können. Hat er aber augenscheinlich nicht.


    Selbst wenn der Kunde einen gleichwertigen Vorschlag einer anderen Gesellschaft aus dem damaligen! Zeitraum beibringen könnte, aus dem hervorgeht, dass dieser eine höhere prognostizierte!Ablaufleistung hat, reicht das nicht.


    Am Ende wäre zu beweisen, ob dieser Vertrag zum Ende der Laufzeit tatsächlich einen höheren Wert als der bestehende ausweisen würde.


    Diese Beweisführung ist aber defacto unmöglich und wäre selbst bei Erfolg nur im Feld des Versicherungsmaklers, aber nicht das Versicherungsvertreters, überhaupt gegeben.



    Einer Rückabwicklung des Vertrages mangelt es somit an jeglichem juristischen Hintergrund.


    Beste Grüße


    PS: sorry, aber ich bekomme dem Haupttext nicht kleiner formatiert 🤔

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