Unterschiedliche Handhabung der Fristenüberschreitung in GKV und PKV

  • Mein Vater hat eine PPV und einen Pflegeantrag gestellt. Die PPV hat darauf hin ein weiteres Formular zugesendet, wo eigentlich nur noch zusätzlich der Hausarzt (und andere unwichtige Dinge, das meiste blieb leer weil nicht zutreffend) abgefragt wird.



    Rundschreiben
    des Bundesversicherungsamtes bezüglich Pauschale Zusatzzahlung 28.03.2018


    Auch
    weiterhin stellen nicht alle Pflegekassen für den Fristbeginn nach §
    18 Absatz 3 Satz 2 SGB XI bzw. § 18 Absatz 3b Satz 1 SGB XI auf die
    formlose Antragstellung ab. Wir möchten daher nochmals darauf
    hinweisen, dass die genannten Fristen mit dem Eingang des (formlosen)
    Antrags auf die Leistungen der Pflegeversicherung § 33 Absatz 1 Satz
    1 SGB XI bei der Pflegekasse beginnen.”


    Weiter unten schreibt das Bundesversicherungsamt auch, dass wenn Angaben fehlen, die Frist trotzdem anfängt zu läufen, es sei denn die Pflegeversicherung erinnert den Versicherten, notwendige Angaben schleunigst nachzureichen.


    Die Musterbedingungen (MB/PPV) 2019 lauten wie folgt:
    §6 Auszahlung der Versicherungleistung
    2a)[...] Der Antrag gilt im Sinne von Satz 1 als eingegangen wenn alle Unterlagen und Angaben, die der Versicherer beim Versicherten angefordert hat und die für die Beauftragung des Arztes oder des Gutachters des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung durch den Versicherer erforderlich sind, dort eingegangen sind.

    Meines Erachtens nach kam es zu einer Überschreitung der Frist. Es waren ca. 80 Tage, davon 50 Arbeitstage bis das Gutachten kam.


    Die PPV weigert sich eine Zusatzzahlung wegen Fristenüberschreitung zu leisten. Die gesetzliche Pflegeversicherung mit dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde würde dem Text nach diese jedoch zahlen.


    Müssten die Leistungen nicht 1:1 gleich sein oder wie kommt es zu dieser deutlich anderen Ansicht?

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