Anwartschaftsbeiträge bei Nichtinanspruchname erstattbar?

  • Hallo zusammen,


    ich war in den Jahren 2012 und 2013 in Deutschland privat krankenversichert bevor ich ins außereuropäische Ausland gezogen bin und eine große Anwartschaft aktiviert habe.


    Aus mannigfaltigen Gründen (Heirat, längerer Verbleib in Übersee als geplant, etc.) möchte ich gerne aus dem Versicherungsverhältnis herauskommen. Auf Grund eines (leicht zu behebenden, so ich denn wöllte) Zahlungsrückstandes auf meinem deutschen Geistergirokonto droht die PKV nun mit Kündigung des Versicherungsverhältnisses - finde ich natürlich super.


    Kann ich in diesem Fall die Erstattung der gezahlten Anwartschaftsprämien (liegen im fünfstelligen Bereich) rechtlich durchsetzen? Ich habe ja weder konkrete Leistungen noch ein Rückkehr in eine normales Versicherungsverhältnis zu vorherigen Konditionen in Anspruch genommen.


    PKV-Vertreter sagt natürlich nein, sind reine Risikoprämien und nicht erstattbar, bla bla.


    Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße,
    Phil

  • Hallo,


    nein, Sie können sie Prämie nicht zurück fordern.
    Das Wesen einer Anwartschaft ist das Rechts, die Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und bei der großen Anwartschaft zusätzlich unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen wieder zu aktivieren.
    Die Leistung der Versicherung besteht darin, Ihnen dieses Recht auf Wunsch zu gewähren.
    Wenn Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, besteht kein Erstattungsanspruch.
    Sie können den Vertrag unter Einhaltung der Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.

  • Hallo,


    nein, Sie können sie Prämie nicht zurück fordern.
    Das Wesen einer Anwartschaft ist das Rechts, die Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und bei der großen Anwartschaft zusätzlich unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen wieder zu aktivieren.
    Die Leistung der Versicherung besteht darin, Ihnen dieses Recht auf Wunsch zu gewähren.
    Wenn Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, besteht kein Erstattungsanspruch.
    Sie können den Vertrag unter Einhaltung der Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.

    Hallo Herr Kliem, danke für die schnelle und sehr klare Antwort.


    Zu Ihrem letzten Satz: Ich kann eine auf seit über 2 Jahren auf Anwartschaft gestellte PKV also regulär (natürlich unter Einhaltung von Fristen, ich nehme an das meinten Sie mit "unter Einhaltung der Kündigung") komplett kündigen? Dies war mir nicht bewusst.

  • Entschuldigung das ich noch einmal nachfragen muss - kann ich nur die Anwartschaft kündigen oder mit ihr das gesamte Versicherungsverhältnis?


    Ich möchte nach Rückkehr nach Deutschland zurück in die GKV und würde gerne jetzt die "Reissleine" ziehen bevor ich noch weitere Anwartschaftsbeiträge zahle. Die Möglichkeit der Kündigung eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses via Anwartschaft klingt fast zu "einfach"...

  • Wenn Ihr Vertrag als Anwartschaft läuft, besteht doch gar kein aktives Versicherungsverhältnis.
    Sollten noch aktive Zusatztarife laufen, können Sie diese ebenfalls kündigen.


    Aber natürlich sollten Sie das nur tun, wenn Sie auch tatsächlich nicht mehr in die PKV zurück kehren möchten.
    Und nicht jeder, der in die GKV möchte, kann sich auch dort versichern.
    Klären Sie das bitte vor einer Kündigung rechtssicher ab, damit Sie keine Probleme bekommen.

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