Servus,
vielleicht kann mir hier ja jemand freundlicherweise weiterhelfen und zwar ist meine Frage, ob §10 SGB V, insbesondere (2) 4. analog ebenso für die PKV und/oder die Beihilfe gilt oder nicht?
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html
Angenommen, es lag eine Behinderung kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor (Versicherung war PKV/Beihilfe über die Eltern), allerdings keine Schwerbehinderung. Eine Weiterzahlung des Kindergeldes wurde zum damaligen Zeitpunkt vom Versorgungsamt abgelehnt mit der Begründung, dass erst eine Schwerbehinderung dazu führen würde, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein erfolgter Widerspruch wurde abgelehnt.
Meine eigentliche Frage ist nun, ob auf Grund der damaligen Behinderung noch ein wie auch immer gearteter Versicherungsanspruch über die PKV/Beihilfe der Eltern bestünde, der gemäß §188 SGB V (4) Satz 3 vorrangig gegenüber einer obligatorischen Anschlussversicherung nach vorheriger gesetzlicher Versicherungspflicht gemäß §188 SGB V ist?
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/188.html
Mein Informationsstand ist soweit der folgende:
- Da es in der PKV keine wirkliche Familienversicherung gibt, dürfte §10 SGB V vermutlich für die PKV nicht gelten - somit kein Versicherungsanspruch aus PKV.
- Da die Beihilfe damals keine Weiterzahlung des Kindergeldes bewilligte, dürfte auch kein Anspruch auf Beihilfe über die Eltern bestehen.
Demzufolge würde kein vorrangiger Versicherungsanspruch vor §188 SGB V bestehen, sodass eine obligatorische Anschlussversicherung nach gesetzlicher Pflichtversicherung über zumindest 1-2 Monate keinen nichtigen Verwaltungsakt darstellen würde, sondern durchzuführen ist.
Sehe ich dies soweit richtig, oder irre ich mich?
Danke schon einmal für jede Hilfe euch allen!