Hallo Profis,
bin 57 und seit 37 Jahren ununterbrochen PKV'ler mit Tagegeld/7.Tag und 60€.
Im Januar 2014 war ich für 21 Tage krank. Zahlschein wurde eingereicht. Dann kam Prüfung der Einkommensverhältnisse, die sehr tief ging/gehen soll. Habe diese trotz Androhung des Verlustes des VS-Schutzes nicht gemacht und habe meine PKV gebeten mir den dazu gehörigen Passus in den VS-Bestimmungen zu zeigen. Nach langem Zögern,jetzt ist es August, kamen VS-Bestimmungen aus dem Jahre 2009 die das rechtfertigen würden. Im Jahre 1994,älter konnte ich nichts finden im Netz, sind diese Prüfungen schon (noch)nicht mehr drin.
Frage 1: Wie oft und wie tief darf eine PKV seinen Versicherten überprüfen, wenn überhaupt?
Frage 2: Gelten nicht die Bestimmungen zum Abschlußzeitpunkt?
Frage 3: Wo bekäme ich die VS-Bestimmungen meiner PKV zum Abschlußzeitpunkt her?
War 1980 schon die Unterwerfung in Einkommensprüfungen für Krankentagegeldzahlungen Vertragsbestandteil?
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Zitat
Frage 1: Wie oft und wie tief darf eine PKV seinen Versicherten überprüfen, wenn überhaupt?
Grundsätzlich im Leistungsfall. Gehört zu den vertraglichen Obliegenheiten, sog. Mitwirkungspflichten. Wie weit die gehen, welche Nachfrage wie tief noch im kausalen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall steht, ist individuell und variiert von Fall zu Fall. Darüber wurde sich schon viel gestritten und wird sich noch viel gestritten. Vertragliche Obliegenheiten findest Du in den Versicherungsbedingungen.
ZitatFrage 2: Gelten nicht die Bestimmungen zum Abschlußzeitpunkt?
Sicher, es gelten die vertraglichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte in der Zwischenzeit eine Vertragsänderung eingetreten sein, könnten neue Bedingungen vereinbart worden sein und diese wären dann relevant - eine Vertragsänderung ist jedoch nicht ohne die formelle Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich. In 2008 fand jedoch eine Neuregelung des Versicherungsvertragsrecht statt, und einige Regelungen alter Versicherungsbedingungen stehen den gesetzlichen Neuregelungen entgegen. Hier ist individuell zu prüfen, was gilt.
ZitatFrage 3: Wo bekäme ich die VS-Bestimmungen meiner PKV zum Abschlußzeitpunkt her?
Wenn Du selbst nicht mehr über die geltenden Vertragsbedingungen verfügst, frage Deinen Versicherer um eine Kopie. Wenn der auch nicht mehr drüber verfügt (sehr unwahrscheinlich), tja, dann...
Das gute, alte Internet. Im Versicherungsschein sind die relevanten Bedingungen benannt. Danach lässt sich in Google suchen.
Im Übrigen, vor 1994 (lange vor meiner Ausbildung) gab es einen regulierten Versicherungsmarkt, die Vertragsbedingungen sollen da sehr einheitlich gewesen sein. Reguliert bedeutet aber auch, dass Tarife von der damaligen BfA (heute: BaFin) zu genehmigen waren. Gut möglich, dass dort noch Informationen zu holen sind.
ZitatDann kam Prüfung der Einkommensverhältnisse
Was genau wurde denn gefordert?
Das viel zitierte "Bereicherungsverbot", also der Umstand, dass ein Versicherter sich nach einem Versicherungsfall wirtschaftlich besser stellt, als vor dem Versicherungsfall, war nicht gesetzlich geregelt, sondern hat sich durch laufende Rechtsprechung ergeben. Wie es heute ist, zugegeben, ist mir nicht bekannt.
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Hallo,
und danke an pas-ko,
nach dieser tollen Antwort war ich wieder motiviert mich an das Thema heran zu wagen.
Wie kaum anders zu erwarten, sind nun neue Fragen aufgetaucht, die die Bewertung der Lage immer noch nicht abschließend zulassen.
Zumindest kann ich eine Hilfe für andere an diesem Thema interessierte anbieten.
Für mich selber und mit meinem Fall steht folgendes etwas widersprüchliches im Raum.
1.Aus den 1976 für mich gültigen Bedingungen gibt es kein Einkommenprüfungsrecht der PKV.
2.Der Grundsatz: bgh VersR 1996, 845 und VersR 2001, 749:„Der Versicherer muss halten, was er dem Versicherungsnehmer versprochen hat.“
3.Auch sollten Verbraucher beim Abschluss der Krankentagegeldversicherung acht geben. Sie gehört zwar zur Summenversicherung, weil aber das Ziel der Ausgleich des verminderten Einkommens zum ursprünglichen Netto ist, trägt die Krankentagegeldversicherung Elemente der Schadensversicherung in sich. So darf hier grundsätzlich auch nur das Netto abgesichert werden. Sofern mehr versichert wird, können hier Leistungskürzungen entstehen.
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Zitat
1.Aus den 1976 für mich gültigen Bedingungen gibt es kein Einkommenprüfungsrecht der PKV.
Schau doch mal unter dem Punkt "Umfang der Leistungspflicht". Dort wird sicherlich festgehalten sein, dass das Krankentagegeld das aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen darf. So oder so ähnlich. In Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten als vertraglicher Obliegenheit ergibt sich dann, dass Du im Schadenfall selbstverständlich auch die Höhe Deines Nettoeinkommens darzulegen hast.
Dazu muss nicht zwingend ein "Einkommensprüfungsrecht" verankert sein.
Zitat2.Der Grundsatz: bgh VersR 1996, 845 und VersR 2001, 749:
„Der Versicherer muss halten, was er dem Versicherungsnehmer versprochen hat.“
Tut der Versicherer doch, selbst wenn Du die Höhe Deines Nettoeinkommen nachweisen müsstest, weil s. Punkt 1.
Zitat3.Auch sollten Verbraucher beim Abschluss der Krankentagegeldversicherung acht geben. Sie gehört zwar zur Summenversicherung, weil aber das Ziel der Ausgleich des verminderten Einkommens zum ursprünglichen Netto ist, trägt die Krankentagegeldversicherung Elemente der Schadensversicherung in sich. So darf hier grundsätzlich auch nur das Netto abgesichert werden. Sofern mehr versichert wird, können hier Leistungskürzungen entstehen.
Ich hatte doch schon den Grundsatz des Bereicherungsverbots angesprochen. Zudem liegt beim Kranken-Tagegeld liegt doch ein messbarer Schaden vor, nämlich das durch Krankheit entfallene Arbeitsentgelt. (Anders, als zum Beispiel in der Unfall- oder Risikolebensversicherung).
Selbst, wenn meine Stellungnahme zu 1.) in den von dir benannten AVB nicht enthalten wäre, so verweise ich dennoch auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Grundsatz des Bereicherungsverbots sich etabliert hat. An dieser Stelle stehen veränderte, rechtliche Rahmenbedingungen gegen die vertraglich Vereinbarten.
Die 70er Jahre sind nun schon etwas her. Vielleicht stellst Du einen Scan der AVB ins Netz?
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Hallo,
es kann kein wirkliches Problem sein, eine MB/KK aus den 70er Jahren aufzutreiben. Jedes PKV-Unternehmen wird das schaffen und sonst helfe ich ihm.
Aber schon damals war die Versicherbarkeit auf das Nettoeinkommen begrenzt (stand auch im Antrag !) und natürlich muss das KV-Unternehmen das nachprüfen können. Und schon damals war festgelegt, dass die PKV den versicherten Betrag reduzieren kann, wenn er sich als zu hoch herausstellt.
Ein bißchen grauzonig ist lediglich, ob sie das rückwirkend darf. Wenn allerdings das KT schon immer zu hoch war, sieht es schlecht für den Frager aus.
Spannender ist in der Regel die Frage, wie das PKV-Unternehmen bei Selbstständigen das Netto definiert. Da gibt es sehr unterschiedliche Regeln, die selten schriftlich rausgehen. Dass bei 60 EUR (wieviel waren es zu DM-Zeiten ? Dynamik ?) zahlbar für 14 Tage gross nachgeprüft wird, erstaunt mich auch.
Viel Glück
Barmer
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Zitat
gross nachgeprüft wird
Bisher blieb ja noch unbeantwortet, was "groß" bedeutet...
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