Hallo zusammen,
ich überlege, einen Pflege-Bahr abzuschließen. Da es durch durch Dynamik oder zu häufige Schäden im Kollektiv zu Beitragserhöhungen kommen kann, habe ich beim Versicherer meiner Wahl schriftlich angefragt, ob man den Beitrag später wieder auf 10 € Eigenanteil (gegen Verringerung der Leistungen) absenken kann. Ja, kann man. Mich hat dabei aber interessiert, was in diesem Fall mit den bereits gebildeten Alterungsrückstellungen passiert - konkret, ob sie durch die Absenkung anteilig gekürzt werden.
Der Versicherer argumentiert mit § 13 Abs. 1-3 der KVAV und schließt daraus, dass die vorhandenen Alterungsrückstellungen bei einer Beitragsherabsetzung nur bis zum Mindestbeitrag (Beitrag zum ursprünglichen Eintrittsalter) angerechnet werden können. Die übrig bleibenden Teile der Alterungsrückstellung würden dann ab dem 65 Lebensjahr zur Minderung von Beitragserhöhungen eingesetzt. Es wird nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragsabsenkung keine Nachteile entstehen, dass also definitiv keine Alterungsrückstellungen verloren gehen. Diese Antwort des Versicherers steht im Einklang mit § 13 Abs. 1 KVAV.
Wenn ich mir allerdings § 13 Abs. 3 KVAV ansehe, dann zweifle ich an der Aussage des Versicherers:
ZitatDer Wegfall eines Leistungsbereiches kann als Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb der Leistungsbereiche nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß verpflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist ihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend Absatz 1 anzurechnen.
Ich gehe davon aus, dass die Beitragsabsenkung gemäß Satz 2 einer "[Kündigung] lediglich eines Teils des Tagegeldes innerhalb des Leistungsbereichs [...]" entspricht. Daher kann die von mir angedachte Beitragsabsenkung gemäß Satz 1 als Teilstorno angesehen werden. Da ich aber - siehe Satz 3 - nicht bedingungsgemäß zur Beitragsabsenkung verpflichtet wäre, würde § 13 Abs. 1 (vollständige Anrechnung der Alterungsrückstellungen) für mich nicht gelten.
Ich schließe daraus, dass mir bei einer Absenkung doch ein Teil der Alterungsrückstellungen verloren gehen könnten. Oder irre ich mich? Ist Pflege-Bahr einen Soderfall, sodass man § 13 Abs. 3 KVAV nicht anwenden muss? Oder ist der Versicherer an dieser Stelle kulant und legt die KVAV zu meinen Gunsten aus ("Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als Teilstorno angesehen werden." - kann, muss aber nicht)?
Vielen Dank im Voraus!