Hallo,
ich bin selbständig, meine Partnerin ist hauptberuflich angestellt. Sie hilft mir hin und wieder im Buro aus. Bislang unentgeltlich. Ich möchte sie aber zukünftig offiziell dafür bezahlen. Sie besitzt noch von früher einen Gewerbeschein für einen Büroservice. Ihr Arbeitgeber hat einer nebenberuflichen Selbständigkeit zugestimmt.
Meine Frage: (wenn sie ausschließlich für mich selbständig tätig wird, aber unter 4800 EUR jährlich verdient) liegt dann eine Scheinselbständigkeit vor, oder kann man erst über 4800,- im Jahr scheinselbständig werden?
Ich denke, diese Form der Beschäftigung ist unter dem Strich günstiger als ein Minijob.
Danke
nebenberuflich geringfügig nur für einen Auftraggeber selbständig - Sozialversicherungspflicht?
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Hallo petermeier,
Selbstständig tätige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und nur für einen Auftraggeber arbeiten (was hier für Ihre Partnerin zutreffen dürfte), sind nach § 2 Nr. 9 SGB VI grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Falls der Jahresverdienst von 4800 Euro nicht überschritten wird, ist die selbstständige Tätigkeit geringfügig (§ 8 SGB IV) und demnach versicherungsfrei in der Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
Sollte die Tätigkeit noch im Jahr 2012 begonnen werden, ist sie automatisch versicherungsfrei, beginnt sie erst nächstes Jahr, muss ein Antrag auf Versicherungsfreiheit gestellt werden (wegen Gesetzesänderung).
Zum Thema Scheinselbstständigkeit:
Diese wird im Einzelfall geprüft. Ob es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, ist unabhängig vom Einkommen. Man sagt, dass jemand scheinselbstständig (abhängig beschäftigt) ist, wenn er der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers (bzw. alleinigen Auftraggebers) unterliegt. Anhaltspunkte hierfür können z.B. sein, ob Ihre Partnerin sich ihre Arbeitszeit selbstständig einteilen kann, ob sie Nachteile hat, wenn sie einen Auftrag von Ihnen ablehnt, ob sie wann es ihr passt Urlaub machen kann, inwieweit sie sich ihre Arbeit selbstständig einteilen kann u.s.w.
Scheinselbstständigkeit muss aber nicht zwingend vorliegen, nur weil die Person für nur einen Auftraggeber arbeitet. Positiv kann sich hier auch auswirken, dass Ihre Partnerin bereits einen Gewerbeschein besitzt.
Bei einer Prüfung durch den Rentenversicherungsträger ist hier also vor allem Ihr Argumentationsgeschick gefragt. Sollte dabei entschieden werden, dass doch eine abhängige Beschäftigung besteht, können nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und eine Strafzahlung von Ihnen verlangt werden.
Wenn Sie sicher gehen wollen, macht eine Beratung bei Ihrer Rentenversicherung Sinn.
(Falls Sie Ihre Partnerin als Arbeitnehmerin geringfügig einstellen wollen, müssten Sie als Arbeitgeber 15% Rentenversicherungsbeitrag zahlen.)
Grüße
Inconspecta -
herzlichen Dank für die Ausführungen. Wenn ich richtig verstanden habe, könnte eine Scheinselbständigkeit vorliegen, falls sie nur mir Rechnungen schreibt, selbst wenn diese im Jahr unter 4800 EUR liegen -verstanden.
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