Hallo zusammen,
ich habe mich nun intensiv mit der o.g. Frage beschäftigt und viel im Internet gelesen. Kann mir jemand folgendes Vorhaben bestätigen?
Kurz zu mir: bin 32 Jahre alt und seit nun eineinhalb Jahren (seit 1.1.13) in der PKV und war Ende 2012 zum ersten Mal versicherungsfrei. Vorher war ich 23 Monate in der GKV (Arbeitsbeginn 1.2.12). Mein Grundeinkommen liegt bei Vollzeit knapp über der Beitragsbemessunggrenze bzw. der JAEG. Wir erwarten bald Nachwuchs.
Mein Vorhaben:
Durch Teilzeitarbeit (<=50% der Vollzeit) in der Elternzeit für einen Monat im November 2014 pflichtversichert zu werden, die Pflichversicherung sollte dann zum 1.11.14 eintreten, wenn mein Monatsgehalt die JAEG unterschreitet.
Nach dem neuen Gesetz vom 15.07.2013 Paragraf 188 Absatz 4 Sozialgesetzbuch 5:
"Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird."
sollte ich doch dann automatisch freiwillig bei der GKV weiterversichert sein, wenn ich keinen entsprechenden Befreiungsantrag stelle, da Vorversicherungszeiten praktisch keine Rolle mehr spielen. Bis Juli 2013 war es wohl so, dass man ab Eintritt in die Teilzeitarbeit (die unter JAEG ist) erst 12 Monate Mitgliedschaft in der GKV nachweisen musste um weiter dort freiwillig versichert zu bleiben. Die Frage lautet nun ob dieses neue "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" nur für Arbeitslosigkeit gilt oder eben auch für kurze Teilzeitarbeit? Ich denke Teilzeitarbeit mit oder ohne ELternzeit sollte auch nur einen Unterschied im Kündigungsschutz machen?
Freue mich auf eure Antworten & Gruß
JanOrz