Guten Morgen,
ich habe mein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet und gehe davon aus, dass ich hinsichtlich des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit von 12 Wochen zu erwarten habe.
Wenn ich es richtig verstehe, dann war es bisher so, dass Pflichtversicherte im ersten Monat der Sperrzeit durch den nachwirkenden Versicherungsschutz (gem. §19 Abs. 2 SGB V) abgesichert waren, freiwillig Versicherte hingegen zahlten den ersten Monat selbst. Ab dem zweiten Sperrzeitmonat griff die Versicherungspflicht für Arbeitslose (gem. nach §5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) für Pflicht- (und freiwillig Versicherte?).
Mit der Änderung zum 01.08.2017 tritt die Versicherungspflicht offenbar bereits mit Beginn der Sperrzeit ein. Betrifft dies somit auch gleichermaßen freiwillig Versicherte, d. h. wird der Krankenkassenbeitrag bereits ab dem ersten Sperrzeitmonat von der Bundesagentur übernommen, da nun von Beginnn an eine Krankenversicherungspflicht besteht?
Viele Grüße
Björn