Guten Abend,
wir haben vor wenigen Jahren die Vollkasko unserer Autos gekündigt. Teilkasko und Haftpflicht bestehen weiter beim selben Versicherer. Nun habe ich in einem nutella-Artikel gelesen, dass der Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versicherer ggf. nach mehreren Jahren verloren geht, da die Versicherer die Daten nicht ewig speichern. Sollten wir also in ein paar Jahren ein neues Auto kaufen und vollkaskoversichern wollen, könnte es sein, dass sich der Versicherer nicht mehr an die alte SF-Klasse erinnern kann. Als Abhilfe empfiehlt nutella , dass man sich eine Bescheinigung gemäß Paragraph 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ausstellen lässt. Mit dieser Bescheinigung könnte man zur Not zu einem anderen Versicherer gehen - manche (siehe Tabelle) erkennen die Bescheinigung gem. § 5 PflVG als Nachweis der SF-Klasse an. Die Bescheinigung habe ich zu beantragen versucht - leider stellt sich mein derzeitiger Versicherer quer. Folgendes ist passiert:
- Ich habe die Bescheinigung beantragt. Wenige Wochen später kam als Antwort, dass man diese Bescheinigung nur für gekündigte Verträge ausstellen könnte. Eine Ausstellung wäre daher in unserem Fall nicht möglich. Stattdessen hat der Versicherer die SF-Klassen einfach in einem gewöhnlichen Schreiben bestätigt.
- Daraufhin habe ich dem Versicherer geantwortet, dass er diese Bescheinigung gem. § 5 Abs. 7 PflVG JEDERZEIT während des Versicherungsverhältnisses auszustellen hat. Seine Antwort: Ja, aber die Ausstellung während des Vertragsverhältnisses würde dazu führen, dass der betreffende Schadenfreiheitsrabatt als abgegeben anzusehen wäre, sodass unser Vertrag sofort eine Neueinstufung erhalten würde (z.B. Führerscheinregelung mit SF 1/2).
Was ist in dieser Situation ratsam?
- Hat der Versicherer mit seiner zweiten Antwort Recht?
- Ist die vorhandene Bescheinigung der SF-Klassen (nicht nach § 5 PflVG) ausreichend, sodass die Werte zur Not von anderen Versicherern anerkannt würden?
- Ich vermute, dass wir durch die Kündigung der Vollkasko einen neuen Vertrag (Teilkasko/Haftpflicht) abgeschlossen haben. Wenn ich mich recht entsinne, hat der Vertreter damals darauf bestanden.Würde man die Neueinstufung vielleicht dadurch umgehen können, dass man sich die Bescheinigung gem. § 5 PflVG nur für den alten Vertrag ausstellen lässt (also für Voll-/Teilkasko + Haftpflicht)? Es könnte ja sein, dass der Versicherer denkt, wir wollten die Bescheinigung für beide Verträge haben.
Übrigens: Ist es rechtens, wenn der Vertreter darauf besteht, dass man bei Kündigung der Vollkasko in den teureren Neu-Tarif von Teilkasko/Haftpflicht wechselt?
Vielen Dank im Voraus!
AG_cm
P.S. Mir ist bekannt, dass es in meiner Situation noch einen anderen Trick gäbe: Dass einige Versicherer die SF der Haftpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die SF der Vollkasko übertragen. Man weiß natürlich nicht, ob diese Versicherer diesen Trick in ein paar Jahren immer noch zulassen. Daher wollte ich an dieser Stelle den Sachverhalt mit der Bescheinigung gem. § 5 PflVG diskutieren.