Hallo.
Ich habe ein verzwicktes Problem.
1)
Versicherung in D:
Beginn (SF 1/2) Herbst 2009 (daher 2-3 schadensfreie Monate schon mal verloren, egal)
Schadenfrei: 6 Jahre seither incl. 2015 (ist noch nicht rum, aber Prinzip Hoffnung), entsprechende Herabstufung, dann auch wieder zum 1.1.2016 (wenn alles gut geht bis dahin) = 6 schadenfreie Jahre in der Bescheinigung nach § 5 Abs. 7 PflVersG.
Ich muss aber bald für einige Jahre ins Ausland, vorgesehen ist der 1.1.2016, aber das ist vielleicht wg. Jahreswechsel der allerschlechteste Termin (am 1.1.2016 keine Behörden offen, und im Dezember noch keine Bescheinigung für 6 volle schadenfreie Jahre zu bekommen, da ja in D nach Kalenderjahr gerechnet).
Ich könnte aber auch im Dezember (wohl sinnlos: nur 5 statt 6 schadenfreie Jahre) oder im Januar umziehen (und das Auto ummelden), und bitte um Rat, ob das irgendwie Sinn machen könnte.
Im Ausland wird NICHT nach Kalenderjahr "abgerechnet, sondern nach vollen Jahren IM Kalenderjahr, also Anmeldung/Versicherungsbeginn 11.1.2016 (als Beispiel, wäre ein Montag) > volles schadenfreies Jahr erreicht mit Ablauf des 10.1.2017 (sofern schadenfrei), und Verlängerung des entsprechend runtergestuften Vertrags am 11.1.2017.
Man sieht hier schon mein Problem: Wenn ich einige Jahre später zurückkomme, habe ich von der ausländischen Versicherung dann nur eine Bescheinigung über den Schadenverlauf ab (im Beispiel) 11.1.2016, nicht aber ab Jahresbeginn, so dass ich (bei gutem Verlauf) ein volles Jahr Rabatt für die deutsche Versicherung einbüsse.
Zu vermeiden wäre dies wohl nur (? darum aber hier meine Frage an die Experten!) bei Ummeldung zum 1.1.2016, was aber offensichtlich nicht geht (am 1.1. ist alles zu).
Allerdings könnte ich der (späteren) D-Versicherung immerhin eine vorherige D-Versicherung bis (im Beispiel) 10.1.2016 nachweisen, und dann nahtlose ausl. Versicherung ab 11.1.2016, z.B. bis zum 20.8.2020 o.ä., d.h. die D-Bescheinigung umfasste zwar nur den Zeitraum bis Ende Dezember 2015, aber wäre ja ausgestellt nach dem 11.1.2016 und ZUM 11.1.2016, und bezeugte darum ja wohl "Schadenfreiheit" auch in diesen 10 Januartagen? In Kombination mit der ausl. Bescheinigung wäre sie dann vielleicht doch fürs gesamte Kalenderjahr 2016 gültig?
2)
Jetzt wird es aber richtig kompliziert, denn Zusatzproblem:
Wahrscheinlich kann ich aufgrund der ausl. Bestimmungen das Fahrzeug NICHT mit dem D-Kennzeichen "überführen" oder "einführen" oder wie auch immer, sondern muss, für die Fahrt zum ausl. Zoll/Behörde (ist EU, keine Einfuhrsteuer, aber Eintragung zur Kfz-Steuer dort usw., und eben Prüfung, dass keine Einfuhrsteuer anfällt - Auto ist alt "genug") und dann zur obligatorischen technischen Kontrolle (gültiger TÜV interessiert nur für D-Ausfuhrkennzeichen, nicht im Ausland) ein - deutsches oder ausländisches - Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhr- (wenn D) oder Einfuhrkennzeichen (wenn Ausland, muss mich noch erkundigen) kaufen und nutzen.
Bekanntlich hat dieses Kennzeichen seine eigene Versicherung, d.h. selbst wenn dieses nur 1 Tag lang gültig ist (was kaum realistisch ist für Zoll UND technische Kontrolle), dann besteht zwischen der D- und der ausl. Versicherung ein Fehlzeitraum von 1 Tag ohne Versicherungsschutz, der mir bescheinigt werden könnte.
D.h. wenn ich den "Export/Import" meines Wagens korrekt durchführen will, brauche ich wohl ein solches Kennzeichen (von hier oder von dort), für 1-3 Tage, dies unterbricht dann meinen "Versicherungsverlauf", und die 1-3 Tage "kosten" mich dann einen Schadensfreiheitsrabatt von 1 Jahr, denn die (normale) Versicherung betrifft ja nur Tage, an denen das Auto mit "normalem" Kennzeichen angemeldet ist, d.h. für diese Unterbrechungstage erfolgt ja hier eine Zwangsabmeldung der Versicherung, während ich die ausl. Versicherung für diese 1-3 Tage aber NOCH nicht bekomme.
Kreuze ich mit dem Wagen mit normalem D-Kennzeichen im Ausland auf, so zahle ich wohl eine Strafe; müsste mich ggf. nach deren Höhe erkundigen (und auch danach, ob die mir ggf. gar das Auto in dem Fall beschlagnahmen).
Ach so, noch was - ich sagte ja, es ist wirklich verzwickt: Ich wohne dort schon, habe das Auto bislang aber nur in D bewegt; ich kann also NICHT eine etwaige Sonderregelung in Anspruch nehmen, nach der ich ggf. doch erstmal mit dem normalen D-Schild einreisen könnte.
Ich hoffe sehr auf einen (guten) Rat:
- zum Problem 1, d.h. besteht die Auffassung, dass das (ohne Problem 2) die Lösung wäre? Beibehalten der D-Versicherung noch ein paar Tage über den 1.1. hinaus, und dann "nahtloser" Übergang zur ausl. Versicherung (Käme wohl sehr auf die Versicherung dann an, d.h. müsste ggf. bei mehreren "hausieren" gehen, bis ich an einen verständnisvollen Sachbearbeiter geriete?
- zum Problem 2: Wie könnte ich "nahtlose Versicherung" erreichen TROTZ Unterbrechung durch "Kurzzeitkennzeichen" (egal wie das heisst), mit anderen Worten, gäbe es doch solch eine "Doppelversicherung" für ein paar Tage, d.h. Weiterlaufen der D-Versicherung ohne Zwangsabmeldung? (Mal GANZ leise gefragt: Vielleicht gar heimlich, d.h. ausl. Kurzzeitkennzeichen - von dem die D-Versicherung, im Gegensatz zum D-Kurzzeitkennzeichen u.U. nichts erfährt, allerdings wollen die u.U. den "abgestempelten" D-Zulassungsschein sehen, woraus sich dann wieder eine Lücke ergeben könnte), und der D-Versicherung davon nichts sagen, und Abmeldung bei der D-Versicherung zum Tag des Beginns der "normalen" ausl. Versicherung? Könnte klappen, muss aber nicht, und könnte, bei dann Wiederanmeldung in D (vorher mangels "Schaden" noch nicht) als Betrug(sversuch) gewertet werden?
- Variante zu 2: Könnte das Auto ggf. durch einen Kumpel (der seinerseits keinen doppelten Wohnsitz hat, sondern nur in D wohnt, also fürs Ausland "Ausländer" ist) über die Grenze und zum ausl. Zoll fahren lassen; u.U. wäre (NUR) dann diese Fahrt trotz normalem D-Kennzeichen legal, d.h. ich bräuchte dann (ist aber nur Spekulation bislang) für Problem 2 keine eigene Lösung mehr.
Auch das geht natürlich nicht am (Freitag) 1.1., sondern nur ein paar Tage später, d.h. ab Montag 4.1.2016.
Und wenn ich jetzt noch sage, dass aber die Wohnung in D zum 31.12. gekündigt ist, ich am WE 1.1-3.1. (und noch bis in den Montag 4.1. hinein = Behördengänge) also ein auf mich in D zugelassenes Auto führe, ohne Wohnsitz in D (was sogar den tatsächlichen Versicherungsschutz infragestellen könnte)...
Anderseits bin ich aber wohl auch nicht der Erste, der zum Jahresende/Beginn weg- oder zuzieht, und jeder weiss, dass am 31.12. nicht viel offen, und am 1.1. alles zu ist! Gehen Behörden/Versicherungen davon aus, dass man daher am 31.12 morgens versucht, seine Angelegenheiten zu regeln... und damit freiwillig auf 2 Jahre Rabatt verzichtet? Denn dann ist weder das Kalenderjahr ab 1.1. "voll", noch das am 31.12. endende Kalenderjahr: Am 1.1. ist alles zu, und nur die Abmeldung könnte am 31.12., und immer nachträglich, erfolgen, also nicht zum Ablauf des 31.12., sondern zum 31.12. 10 Uhr, Abmeldungszeitpunkt auf der Behörde (und Entwertung der Schilder). (Und beide Behörden, in D und im Ausland, gleich in welcher Reihenfolge, schafft man am Morgen des 31.12. auch nicht, zumal die Technikkontrolle dann eh zu hat.)
Ich sagte, es ist verzwickt. Dennoch: Bitte nicht den Rat geben, ich solle mein Auto hier noch schnell verkaufen und mir im Ausland ein neues kaufen. Für jeden anderen Rat bin ich dagegen sehr dankbar.