Hallo Leute,
ich möchte gerne wissen wie ausführlich eine "Kündigung nach Rechtsschutzfall" seitens des Versicherers sein muss.
Muss er schon mit der Kündigung die genauen Gründe nennen
oder reicht für eine wirksame Kündigung schon die allgemeine Formulierung
"für Ihren Rechtsschutzfall Nr. xxxx geben wir Kostenschutz.
In diesem Zusammenhang berufen wir uns auf unser außerordentliches Kündigungsrecht
im Rechtsschutzfall gemäß § 13 der ARB xxxx und kündigen Ihren Vertrag zum tt.mm.jjjj !
§ 13 hat mehrere Absätze die unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
Im konkreten Fall beruft sich die V. im Anschluss
auf angeblich mehr als 2 innerhalb von 12 Monaten eingetretenen
Rechtschutzfälle die sie erst in einem 3. Schreiben konkret benennt,
die aber meiner Ansicht nach die ARB-Bedingungen nicht erfüllen.
Mich interessiert speziell, ob überhaupt die ungenaue, so nicht nachvollziehbare Kündigung,
die innerhalb 4 Wochen nach Deckungszusage erfolgen muss,
überhaupt den mir noch unbekannten, von den Gerichten dafür erstellten Grundsätzen entspricht,
da sie so von mir gar nicht überprüfbar war.
Die ARBs interpretieren die Versicherer anders als sie ein Versicherungsnehmer versteht:
"Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
(*1) zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle,
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht
(*2) für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen"
(*1)
a) eingetretene Rechtsschutzfälle
betrifft nicht den Zeitpunkt der Meldung oder der Deckungszusage
sondern den ausgesprochen kompliziert zu bestimmenden Zeitpunkt
des Eintritts eines Rechtschutzfalles nach den ARB
die kaum ein Versicherter ohne juristische Fachkenntnisse bestimmen kann !
(*2)
meint, diese eingetretenen Rechtsschutzfälle können schon Jahre her sein
und brauchen mit dem aktuellen Rechtschutzfall,
auf den sich die gleichzeitig genannte 1-Monatsfrist bezieht,
überhaupt nichts zu tun zu haben !
Das bedeutet für mich auch:
hat die RSV früher die 1-Monats-Frist der damals aktuellen Fälle verpennt,
kann sie beim nächsten gemeldeten Fall dies sozusagen rückwirkend nachholen.