Hallo an alle, bin neu hier
Ich habe vor ein paar Wochen einen Gebrauchtwagen inkl. einer Garantieversicherung für 1 Jahr gekauft. Diese deckt soweit alle Fälle wie Motor, Getriebe, Elektrik usw. ab. Glücklicherweise hat der Wagen keine Schäden im Moment. Sonnst hätte ich ihn ja auch nicht gekauft.
Jetzt hat mir ein Bekannter gesagt, dass diese mitverkauften Versicherungen wohl des Öfteren die Leistung unter vorgeschobenen Begründungen verweigern.
Um hier gewappnet zu sein (der Wagen war etwas teurer, und auch weil mein Sohn in Verkehrssachen schon mal eine Versicherung hätte brauchen können) würde ich vorausschauend gerne eine Rechtsschutzversicherung als Familienversicherung abschließen (welche benötige ich), um den Schadens-/Garantiefall der vielleicht innerhalb des nächsten Jahres auftritt abzusichern, falls die Gesellschaft sich weigert zu regulieren.
Andererseits frage ich mich ob eine jetzt abgeschlossene Rechtsschutzversicherung überhaupt greift. Welche Datum gilt hier? Der Kauf des Kfz mit Abschluß der Garantieversicherung oder der vielleicht in 1/2 Jahr eintretende Schadensfall?
Besten Dank für jegliche Hilfe
Kfz Rechtsschutz Stichtag
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Hallo Nasenbär,
über die unterschiedlichen Schadentheorien in der Rechtsschutzversicherung wurde in vielen Foren schon viel diskutiert. Wir müssen nach Leistungsart differenzieren (schauen Sie in den §2 der ARB (Versicherungsbedingungen) sowie danach, wo der Zeitpunkt der Pflichtverletzung liegt, vor oder nach Beginn des materiellen Versicherungsschutzes.
Streitigkeiten in und um Verträge, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Nutzung oder Wartung eines KFZ ergeben, sind regelmäßig im Teil "Verkehrs-RS" versichert, soll heißen, in der Regel werden diese in einer reinen Privat-Rechtsschutz ausgeschlossen.
In allen folgenden Beispielfällen gehen wir davon aus, dass Sie vor einer Woche das Fahrzeug gekauft haben (also in der Vergangenheit) und heute den Versicherungssvertrag abschließen.
Beispiel 1:
Das Fahrzeug macht nicht mehr, wie es soll. Sie machen von Ihrem Recht auf Gewährleistung Gebrauch. Der Händler lehnt die gesetzliche Gewährleistung ab, Sie möchten Ihre Recht vor Gericht einklagen.Angesprochen wir die Leistungsart "Vertrags-Rechtsschutz".
Egal, ob der Schaden innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf (hier geht man davon aus, dass der Schaden bei Kauf des Fahrzeuges vorhanden war; will der Händler nicht leisten, muss er das Gegenteil beweisen --> Beweislastumkehr) oder später auftritt. Gewährleistung zielt darauf ab, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Um Versicherungsschutz in der Rechtsschutz zu haben, muss dafür zum Kaufzeitpunkt materieller Versicherungsschutz in RS bestanden haben.
Da Sie erst heute den Vertrag abschließen, wird der Rechtsschutzversicherer seine Leistung verweigern.
Beispiel 2:
Ihrem Fahrzeug bricht in 2 Wochen oder später die Achse. Neben dem beschädigtenFahrzeug haben Sie Personenschäden erlitten. Ihre Forderungen gegen den Händler sind:
- Nachbesserung der schadhaften Achse --> aus Gewährleistung --> kein Versicherungsschutz in RS, weil Leistungsart Vertrags-RS
und zudem:
- Schadenersatz für das infolge der schadhaften Achse, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages fiktiv vohanden war (s. Fall 1), beschädigte Fahrzeug, also die Wiederherstellung / Reparatur
- Schadenersatz für Ihre erlittenen PersonenschädenHierfür wird die Leistungsart "Schadenersatz-RS" angeboten. Achten Sie darauf, dass Sie eine RS mit der sog. "Folge-Ereignis-Theorie" abschließen. Denn dann gilt als Schadenzeitpunkt nicht der ursächlich vorhandene Mangel zum Kaufzeitpunkt, sondern der Bruch der Achse. Liegt der im Zeitrum des Versicherungsschutzes des RS-Vertrages, so haben Sie hierfür Versicherungsschutz, was aber die Instandsetzung der Achse (das befinden wir uns im Vertrags-Recht) noch immer nicht gilt.
Die Folge-Ereignis-Theorie gilt derzeit ausschließlich für den Schaden-Ersatz-RS.
Beispiel 3:
Die Lichtmaschine muss in einem Jahr ausgetauscht werden. Ihr Händler versagt - zu Recht- Gewähreistung, da Sie den Nachweis nicht erbringen können, dass diese bereits bei Kauf des Fahrzeuges mangelhaft war. Sie beanspruchen Leistung aus Ihrer Garantie-Versicherung, diese lehnt ab.Der Rechtsschutzversicherer wird leisten, weil der Zeitpunkt des Rechtsverstoß nicht das übergebene Fahrzeug war, sondern die möglicherweise falsche Ablehnung des Garantie-Versicherers. Dieser Zeitpunkt lag im Zeitraum des mateirellen Versicherungsschutzes.
(Anders aber, wenn der Garantie-Versicherer die Leistung versagt, weil der Antrag falsch aufgenommen war. Hier liegt die Pflichtverletzung VORvertraglich, sodass der RS-Versicherer wieder Leistung versagt).
Ich hoffe, ich konnte ein wenig Klarheit bringen.
Wichtig!
Gerade bei Versicherungsschutz um Rechtsschutz ist der juristische Blick auf die Sache oftmals erheblich von Bedeutung, ob Versicherungsschutz gegeben ist oder nicht:
1.) Wartzeiten erfüllt? Das hängt vom konkreten Einzefall ab
2.) Welche Leistungsart ist betroffen? Auch das hängt von juristischen Rahmenbedingungen ab.
3.) Prüfung der Erfolgsaussichten: Auch das können ausschließlich Juristen beurteilen.Eine Leistungsprüfung im konkreten Schadenfall ist uns als Vermittler alleine schon deshalb nicht möglich, da wir keine voll ausgebildeten Juristen sind. Wir haben Meinungstendenzen, ok, aber wir können im Leistungsfall grundsätzlich nicht unterstützen!!
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für die ausführliche Antwort. In der Tat geht es mir eigentlich nur um Beispiel 3 mit einem tatsächlichen Defekt eines Teils welches bei Übergabe einwandfrei funktioniert hat.
Aber bei diesem Fahrzeug ist z.B. die Sitzheizung eine Schwachstelle. Eine Reparatur kostet ca. €1000,-/pro Sitz. Die Garantieversicherung schließt diese ausdrücklich mit ein. Selbstverständlich funktioniert sie im Moment tadellos (gottseidank bei der jetzigen Kälte). Wenn diese dann aber im nächsten Winter den Geist aufgibt, dann haben wir ja Fall 3 -(es ist ja dann kein Gewährleistungsfall - sie hat ja bis dahin einwandfrei funktioniert) und die RS müßte dann eintreten wenn der Garantieversicherer sich weigert.
Viele Grüße -
dran denken... Verkehrs-RS
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