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1

Dienstag, 12. Januar 2010, 22:33

Restschuldversicherung

Hallo,-

ich war aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung in 2009 6 Monate arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld.

Leider habe ich bis dato versäumt dies der Versicherung (Cardif;-abgeschlossen über barclay) mitzuteilen und bin weiterhin meinen Ratenverpflichtungen

nachgekommen,-obwohl sich jetzt offenbart,das alle Bedingungen hinsichtlich einer Leistungsübernahme der Cardif Restschuldversicherung erfüllt sind.


um ehrlich zu sein habe ich während meiner Krankheit und den ständigen Krankenhausaufenthalten und Operationen überhaupt nicht an diese Versicherung

gedacht.

kann ich denn nun noch meine Ansprüche geltend machen ?;-finde diesbezüglich nichts Konkretes in den Versicherungsbedingungen !

würde mich über Eure Hilfe sehr freuen !

Gruß

Klaus
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hpk

Versicherungsprofi

Beiträge: 131

Vermittlerstatus: Versicherungsmakler

2

Dienstag, 12. Januar 2010, 23:17

Hallo Klaus,

was heißt nichts konkretes?

Also steht schon "etwas" darüber drin? Dann bitte hier zitieren.

Abgesehen davon behaupte ich mal, in ALLEN Versicherungsbedingungen ist der Leistungsfall geregelt. Lesen Sie noch mal bzw. scannen Sie die Bedingungen ein und a) Admin bitten, ob ein Einstellen hier möglich ist oder b) mir per Email zukommen lassen. Interessiert mich wirklich mal.

Gruß
hpk
"Alle Beiträge geben nur meine persönliche Meinung wieder. Keine Rechts-/Steuer-/Versicherungsberatung. Ich bin privat hier im Forum und verfolge keine kommerziellen Interessen.
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3

Mittwoch, 13. Januar 2010, 01:02

unter § 6 Obliegenheit im Versicherungsfall steht



ein Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. das von CARDIF zur Verfügung gestellte Leistungsformular ist ausgefüllt einzureichen.



mit "nichts Konkretes" meine ich nun,-das man die Schlußfolgerung offen lässt,-OK,-aufgrund dieser Formulierung mag es logisch sein,dass in meinem Fall,-

sei er auch in der Sache absolut berechtigt, mein Anspruch aufgrund der nicht unverzüglichen Anzeige verwirkt ist;-andererseits habe ich die Hoffnung,-da prinzipiell

am Tatbestand eines in jeder Hinsicht nachweisbaren Versicherungsfalls kein Zweifel besteht, doch noch ein Anspruch geltend gemacht werden kann !



Gruß

Klaus
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4

Mittwoch, 13. Januar 2010, 07:40

Hallo,

stellen Sie sich darauf ein, dass der Versicherer (zu Recht) monieren wird, dass "unverzüglich" nicht rund 180 Tage später bedeutet. Wenn es Ihnen nicht möglich war fürher den Schadenzu melden (180 Tage im Koma) sieht es anders aus, das scheint aber nicht der Fall zu sein.

Gruß
CM
Sämtliche Antworten, Aussagen und E-Mails werden von mir als Privatperson getätigt und sind ohne jegliches gewerbliches/berufliches Interesse und ohne Anspruch auf Richtigkeit!
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hpk

Versicherungsprofi

Beiträge: 131

Vermittlerstatus: Versicherungsmakler

5

Mittwoch, 13. Januar 2010, 10:56

Genau, da hat CM recht, darauf wollte ich hinaus.

Wenn Sie nach Ihrer Krankheit "monatelang" grundlos nichts unternommen haben, dann sind Sie im "Verzug".
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie während Ihrer Erkrankung nicht handeln konnten und jetzt "unverzüglich", d. h. sobald es Ihnen also wieder möglich war, handeln, sollte alles in Ordnung sein (wenn in den Bedingungen ansonsten keine andere Frist genannt ist).

Also füllen Sie das Formular wahrheitsgemäß aus, erbringen die Nachweise, erläutern Sie ggf. zusätzlich die verspätete Meldung. (Schicken Sie Kopien, keine Originale und alles vorsichtshalber per Einschreiben-Rückschein). Die Versicherung wird sich äußern.

Sollte dann ein Anwalt notwendig werden, müsste man die Wirtschaftlichkeit prüfen.

Erstmal jetzt zügig handeln und die Reaktion abwarten.

VG,
hpk
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6

Mittwoch, 13. Januar 2010, 14:15

ich bedanke mich bei den Beteiligten für die schnellen und hilfreichen Antworten,-ich hatte ähnliche Befürchtungen wie die von

Ihnen Genannten,-umso positiver wurde ich nun bei einer Nachfrage bei dem Versicherungs-Unternehmen überrascht.

der vermittelte Gesprächspartner war freundlich und kompetent und gab mir zu verstehen,das es hinsichtlich der doch sehr verspäteten

Mitteilung keinerlei Probleme gäbe,-wenn denn ein Leistungsanspruch besteht !

bei berechtigtem Leistungsanspruch wäre ich quasi in Vorleistung getreten,-der Versicherungsschutz wäre keinesfalls verwirkt !



wouwww !! -dieser Sicht der Dinge schließe ich mich natürlich gern an.Die auszufüllenden Unterlagen werden mir nun zugeschickt,-hoffe das

sich mein jetziger Optimismus auch in klingender Münze erfüllt.



Gruß

Klaus
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hpk

Versicherungsprofi

Beiträge: 131

Vermittlerstatus: Versicherungsmakler

7

Donnerstag, 14. Januar 2010, 02:30

Siieehste!

Sind doch gar nicht so böse, die bösen Versicherungen :thumbsup:

Viel Glück und Erfolg!

hpk
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