Guten Tag!
habe gerade ihre Forum gefunden,und habe eine spezielle Frage!
vielen Dank,für eure Hilfe !!
Darf eine Rechtschutzversicherung,trotz bereits erfolgter Deckungszusage,die Deckung,auf Grund,eines Irtums wieder zurückziehen,wenn ich schon beim Anwalt war,und volle Deckung bereits zugesagt wurde!
Habe einen komplizierten Fall,mit meiner Rechtschutzversicherung,wo ich erst seit 2 Monaten Kunde bin,im April dieses Jahres,kam,es Aufgrund,eines Ärtzlichen Behandlungsfehlers zu einer Körperverletzung mit schmerzhaften Dauerfolgen in einem Rehazenter,diese meldete ich meinem Anwalt,der von der Rechtschutzversicherung vorgeschrieben wurde,nach 2 Gesprächen,die sich über 3 Monate hinzogen,würde die Einbringung,einer Klage seitens des Anwalts vorbereitet,man sagte mir,ich müsse mich um nichts kümmern,wir haben volle Deckung,in einem Monat sei die Verhandlung!,doch kurz bevor es zur Verhandlung kam,kam ein Brief der Versicherung,das man mir fälschlicherweise eine Deckung zugesagt hätte,Aufgrund dessen,das ich erst 2 Monate bei der Versicherung Kunde sei,schrieb nan,gilt in Österreich,bei Vertragsrecht,eine Wartefrist von 3 Monaten,da ich ,mit dem Rehazenter einen Vertrag eingegangen,sei sei Vertragsrecht noch nicht gedeckt!
Nach Rücksprache,mit dem Versicherungsverband,hies es jedoch,das es im Schadensersatzrecht,und bei Körperverletzung keine gesetzliche Wartefrist gäbe,und die Deckung sofort bestünde!
Bin mir,jezt im Detail,unschlüssig,finde auch keine Informationen darüber,ob die Versicherung wirklich nun,jegliche Kostenübernahme,bis auf die vorgerichtlichen Kosten ablehnen darf!
Meiner Rechtsauffassung nach,ist Körperverletzung,und grobe Fahrlässigkeit,nicht Bestandteil eines Vertrags,obwohl ich den natürlich mit meiner Unterschrift mit dem Reha Zenter eingegangen bin,da auch noch grobe Fahrläässigkeit und Unterlassung im Spiel war,wäre es jetzt intersannt,bevor ich eine Deckungsklage gegen die Versicherung erwäge,dies rechtlich zu beleuuchten,nur weil in einem Vertragsbaustein keine Deckung gegeben ist,kann das doch nicht automatisch bedeuten,das andere Rechtsbereiche,wo es keine Wartefrist gibt,mit irgendwelchen Zíataten von Agb Bedienungen ausgehebelt werden,gibt es dazu Gerichtsurteile ?
Ist es nicht,unbedeutend,ob eine Körperverletzung,während eines Vertrags,mit einem Reha pasierte,oder nicht?
da es sich,um 2 von einander unabhängige Rechtsgebiete handelt,müste es aus meiner Sicht auch so behandelt werden,weiters bin ich mir unschlüssig unter welchen Auflagen,Versicherungen bereits erteilte Deckungszusagen zurückziehen dürfen?