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Vielleicht war es einfach nur ein Vogel?!
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Nach immerhin 17 Jahren ohne Sturz und über 21 Jahren Erfahrung mit eigenen Pferden, habe ich an diesem Tag einen heftigen Abgang gemacht.
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Ich habe kürzlich ein Pferd gegen eine Tagespauschale verliehen bekommen.
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Greift in o.a. Fall evt. die Pferdehaftpflichtversicherung?
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Wofür würde sie zahlen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »pas-ko« (21. Februar 2014, 20:59)
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4.
Mitverschulden
Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Pferdehalter kann sich unter Umständen auf ein Mitverschulden des Geschädigten oder eines Dritten berufen und damit die Folgen seiner eigenen Haftung mildern.
a) Mitverschulden des Geschädigten
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so führt dies nach Maßgabe des § 254 BGB zu einer Beschränkung der Haftung, und zwar in der Form, dass ein eingetretener Sachschaden vom Halter beispielsweise nur teilweise zu ersetzen ist. Der häufigste Fall ist das Auftreten eines Reitfehlers des geschädigten Reiters. Dabei muss der Reiter, der die Obhut über das Pferd übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Es obliegt infolgedessen dem Geschädigten,diese Verschuldensvermutung zu widerlegen. Im Falle eines Reitunfalls mit einem aus reiner Gefälligkeit überlassenen Pferd kann demnach eine Haftung des Tierhalters wegen ein es überwiegenden Mitverschuldens des Reiters entfallen. Daraus folgt, dass der Geschädigte, dem ein Reitpferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, regelmäßig die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen hat, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein eigenes Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Pferdes geführt hat oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat.
Von der Rechtsprechung wird gemäß diesen Regeln ein Mitverschulden des Reiters schon dann bejaht, wenn dieser auf einem unbekannten, jungen Pferd Schlaufzügel verwendet, ohne zu wissen, ob das Pferd auch Schlaufzügel gewohnt ist. Ein Fall des Mitverschuldens liegt weiterhin vor, wenn ein erfahrener Reiter mit einem zu geringen Sicherheitsabstand an der Hinterhand eines austretenden Pferdes
vorbeigeht oder sich ohne Not einem fremden Pferd so weit nähert, dass er den Angriffs- und Verteidigungsbewegungen des Pferdes ausgesetzt ist.
Im Rahmen einer Mitverschuldensprüfung ist immer abzuwägen, wie schwerwiegend das Verschulden des Mitverursachers wiegt. Liegt im Einzelfall ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten an dem Schaden vor, kann dahinter die Haftung des Tierhalters mitunter sogar vollständig zurücktreten. Insoweit gelten ähnliche Regelungen wie im Straßenverkehr: Die Verletzung eines Reiters durch den Hufschlag eines
voran gerittenen Pferdes begründet den Vorwurf eines derart groben Eigenverschuldens wegen Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes, dass die Tierhalterhaftung gänzlich ausscheidet.
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